Seit dem 1. Januar gelten geänderte Regelungen im Kaufrecht. Autohändler:innen riskieren vermeidbare Reklamationen oder andere Konflikte!
Seit dem 1. Januar diesen Jahres gelten geänderte Regelungen im Kaufrecht, die insbesondere den Verkauf von Waren an Verbraucher betreffen. Autohändler:innen sollten diesen Änderungen besonders viel Beachtung schenken – denn sie riskieren ansonsten leicht ärgerliche und vermeidbare Reklamationen oder andere Konflikte mit ihren Kund:innen. Wir haben die fünf wichtigsten Aspekte des neuen Kaufrechts für Sie zusammengefasst.
Die wichtigste Neuerung im Vergleich zur alten Rechtslage bringt gleichzeitig den größten Arbeitsaufwand mit sich: Die vorvertraglichen Informationspflichten für Händler gegenüber Verbrauchern wurden sehr stark erweitert.
Was bedeutet das? Noch bevor der Kaufvertrag geschlossen wird, müssen Sie Ihrenkaufenden Verbraucher über verschiedene Aspekte zu seinem Wunschfahrzeug informieren, und zwar insbesondere:
Theoretisch genügt es, wenn Sie Ihren Käufer mündlich über diese Aspekte informieren. Wir empfehlen jedoch, die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten immer schriftlich zu dokumentieren und vom Käufer unterschreiben zu lassen. So können Sie bei späteren Reklamationen Ihres Käufers („Das Auto ist grün und nicht rot und daher fordere ich X Prozent des Kaufpreises zurück.“) beweisen, dass Sie Ihre Pflicht gewissenhaft erfüllt haben.
Den Begriff der negativen Beschaffenheitsvereinbarung haben Sie im oberen Absatz kennengelerntSo weicht ein Gebrauchtwagen u.a. bereits dann von den objektiven Anforderung ab, wenn er einen Unfallschaden erlitten hat, also nicht mehr „unfallfrei“ ist. Durch die neuen Regelungen im Kaufrecht muss ein kaufender Verbraucher über derartige Abweichungen von den objektiven Anforderungen bereits vor Vertragsschluss„eigens in Kenntnis gesetzt werden“ (also eine vorvertragliche Information wie bereits oben beschrieben) und die abweichende Beschaffenheit muss zusätzlich im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Bislang war es üblich, negative Beschaffenheitsvereinbarungen in den AGB oder neben weiteren Vereinbarungen in der Bestellung des Kunden aufzulisten. Dies genügt nun nicht mehr!
Bisher galt ab dem Kauf eines Fahrzeugs eine Beweislastumkehr zu Gunsten des kaufenden Verbrauchers von sechs Monaten. Diese wurde nun auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet: Es wird in den ersten zwölf Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vermutet, dass ein vom Käufer gerügter Mangel an seinem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Das Rücktrittsrecht wird zu Gunsten des kaufenden Verbrauchers u.a. in folgenden Punkte erleichtert: