Sie sind Geschäftsfüher:in? Dann haben wir für Sie eine wichtige Information: Künftig werden nahezu alle Gesellschaften.
Sie sind Geschäftsfüher:in? Dann haben wir für Sie eine wichtige Information: Künftig werden nahezu alle Gesellschaften zu bestimmten Mitteilungen an das Transparenzregister verpflichtet.
Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland, in der Daten von wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden. Es wurde mit der Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt und dient dem übergeordneten Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
Für die Gesellschaften, die bisher noch nicht erfasst waren, sieht das Gesetz Übergangsfristen vor: Je nach Gesellschaftsform muss die Mitteilung daher bis zum 31. März 2022 oder spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen
Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten drohen durch das Bundesverwaltungsamt empfindliche Bußgelder:
Die Bußgeldvorschriften sind jeweils ein Jahr ab den genannten Fristen anwendbar.
Die Eintragung sollte möglichst schnell vorgenommen werden. Wir empfehlen daher allen Verpflichteten, sich mit den neuen Regelungen zu beschäftigen: Prüfen Sie, welche Schritte künftig zur Erfüllung der Pflichten notwendig sein werden.
Mitteilungen können Sie unter folgendem Link eintragen: www.transparenzregister.de.
Wenn Sie Fragen oder Unterstützungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Spezialisten beraten Sie individuell und helfen Ihnen bei der Eintragung ins Transparenzregister.
Zum 1. August 2021 tritt das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ in Kraft, kurz: TraFinG Gw. Es setzt mehrere EU-Richtlinien um, z. B. die zur Geldwäsche und die zur Finanzinformation. Dazu sollen die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene vernetzt werden.
Folgende Angaben des wirtschaftlich Berechtigten müssen mitgeteilt werden:
Verpflichtete, die nicht im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, haben zudem Änderungen in der Vereinigung anzugeben (z. B. Sitzverlegung oder Verschmelzungen). Sollte die Vereinigung Unstimmigkeiten der Daten feststellen, so hat sie diese dem Transparenzregister zu melden.
Die Mitteilungspflichten betreffen nun alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften (z. B. AG, GmbH, e.V., e.G., rechtsfähige Stiftungen, OHG, KG, PartGG).
Hinweis: Ausgenommen sind nicht eingetragene Personengesellschaften als BGB-Außengesellschaft.
Die Regelungen für alle weiteren bisher Verpflichteten bleiben bestehen, z. B. Verwalter:innen von Trusts mit Wohn- oder Sitz in Deutschland – unter bestimmten Bedingungen auch ausländische Vereinigungen. Neu ist, dass diese Pflicht auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt, wenn sie Eigentum an einer Immobilie in Deutschland erwirbt.
Gut zu wissen: Ausnahmen sind auf Antrag bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten möglich. Dies kann vor allem im Fall von Minderjährigen oder der Gefahren von Straftaten anzunehmen sein.
Die Mitteilung können von Personen mit Vertretungsbefugnis durchgeführt werden: