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Arzt als Zeuge bei Krankschreibung: Wenn das Attest allein nicht reicht

Arzt als Zeuge bei Krankschreibung: Wenn das Attest allein nicht reicht

Aktualisiert am 
15.07.2026

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten im Arbeitsrecht als zentrales Beweismittel. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt jedoch: Ist ihr Beweiswert erschüttert, reicht die AU allein nicht mehr aus – selbst dann nicht, wenn der behandelnde Arzt im Prozess als Zeuge aussagt. Gerade im Zusammenhang mit Kündigungen werden die Anforderungen an den Vollbeweis der Arbeitsunfähigkeit immer konkreter. Der Beitrag zeigt, worauf Gerichte achten, wo typische Schwachstellen liegen und welche Bedeutung die ärztliche Zeugenaussage in der Praxis hat.

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Eine Ärztin prüft Unterlagen an einem Schreibtisch.

Worum geht es in der Entscheidung?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. In der Praxis gelten sie als stark – aber nicht als unerschütterlich.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach Kündigung zu entscheiden. Der Arbeitnehmer verlor den Prozess, weil der Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert war und der Vollbeweis der Arbeitsunfähigkeit nicht geführt werden konnte.

Für wen ist das Urteil besonders relevant?

Die Entscheidung betrifft vor allem:

  • Arbeitgeber in Entgeltfortzahlungsstreitigkeiten
  • Personalabteilungen und HR-Verantwortliche
  • Unternehmen mit kündigungsnahen Krankheitsfällen
  • Prozessvertreter im Arbeitsrecht

Kurz: alle Konstellationen, in denen die AU nicht widerspruchsfrei erscheint.

Der Beweiswert der AU: stark, aber angreifbar

Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung des BAG:

Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung. Ihr Beweiswert kann erschüttert werden, wenn tatsächliche Umstände Zweifel an der Erkrankung begründen.

Gerade bei Kündigungen spielen zeitliche Abläufe eine zentrale Rolle.

Wichtig:
Eine exakte Übereinstimmung zwischen Kündigungsfrist und Dauer der AU ist nicht erforderlich. Bereits geringfügige Abweichungen stehen einer Beweiswerterschütterung nicht entgegen.

Was folgt aus der Beweiswerterschütterung?

Ist der Beweiswert der AU erschüttert, reicht die Bescheinigung allein nicht mehr aus.
Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit voll beweisen.

In der Praxis bedeutet das regelmäßig:

👉 Beweis durch Zeugen
👉 In der Regel: der behandelnde Arzt

Der Arzt als Zeuge – die entscheidende Sollbruchstelle

Das Urteil zeigt sehr deutlich, worauf Gerichte bei der ärztlichen Zeugenaussage achten.

Zentrale Fragen sind unter anderem:

  • Kennt der Arzt die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers?
  • Beruht die Krankschreibung auf eigener Befunderhebung oder ausschließlich auf Patientenschilderungen?
  • Wie intensiv und wie lange war der Kontakt?
  • Sind Diagnose, Dauer und Intensität der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar erklärbar?

Fehlt es an Substanz, Detailtiefe oder Erinnerung, kann selbst eine ärztliche Aussage den Vollbeweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen.

Im entschiedenen Fall konnte der Arzt diese Anforderungen nicht erfüllen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass Entgeltfortzahlungsprozesse längst keine Formsache mehr sind.
Die Arbeitsgerichte prüfen AU-Konstellationen zunehmend beweisrechtlich streng – zugleich aber ohne überspannte Anforderungen an den Vortrag der Arbeitgeberseite.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Kündigungsnahe Krankheitsfälle sollten sorgfältig analysiert werden
  • Indizien sind gezielt herauszuarbeiten
  • Ärztliche Zeugenaussagen müssen realistisch eingeschätzt und vorbereitet werden

Praxistipp

Aus mehreren ärztlichen Zeugenvernehmungen habe ich eine strukturierte Fragenliste entwickelt, mit der sich die Belastbarkeit ärztlicher Aussagen systematisch prüfen lässt.

Sie haben konkrete Fragen oder ein spezielles Anliegen?