Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Einwurf-Einschreiben liefert keinen Zugangsnachweis

Aktualisiert am 
12.05.2026

📬 Einwurf-Einschreiben? Sicher zugestellt? Leider nein. – Dies urteilte das Bundesarbeitsgericht am 07.05.2026📬

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Ein Schild mit dem Bundesadler und der Aufschrift Bundesarbeitsgericht hängt an einer Betonwand vor einem Gebäude. Davor liegt ein gepflasterter Weg und im Hintergrund sind Bäume zu sehen.

Viele HR-Abteilungen verlassen sich auf das Einwurf-Einschreiben, weil es vermeintlich einen Zugangsnachweis liefert. Ein einfacher und kostengünstiger Weg, im Verhältnis zum Botendienst. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom gestrigen Tage (2 AZR 184/25) zeigt, auf Basis dessen, was wir aus dem Entscheidungstenor ohne Entscheidungsgründe wissen: Genau das kann gefährlich werden.

Der Fall in einem Satz

Kündigung scheitert wegen des fehlenden Zugangs einer bEM-Einladung bei einer krankheitsbedingten Kündigung.

Was ist passiert?

▶️ Arbeitgeber versendet bEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben

▶️ Sendungsverfolgung samt Auslieferungsbeleg liegt vor (liegt dieser nicht vor, galt bereits bisher, dass das problematisch ist – BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24)

Die Folge im konkreten Fall:

▶️ bEM nicht nachweisbar angeboten

▶️ mildere Mittel nicht ausreichend dargelegt

▶️ Kündigung unverhältnismäßig → unwirksam

Die Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht jetzt

Ein Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines solchen Schreiben, auch wenn der Auslieferungsbeleg vorliegt.

▶️ Das LAG Hamburg führte in der Vorinstanz aus, dass durch die mittlerweile fehlenden "Peel-Off- Etikett" die Fehlerquote im Verhältnis zum ab Scan eine Strichcodes erhöht werde unddadurch gerade bei mehreren Zustellungen ein unrichtiger Einwurf nicht derart unwahrscheinlich erscheint.

▶️ Im Ergebnis reiche der Prozess des Einwurfs und des Belegs nicht mehr aus, um die erforderliche Gewissheit der tatsächlichen Zustellung des Dokuments, die für einen Anscheinsbeweis nötig ist, zu bilden.

Praxis-Realität (und Risiko)

Gerade bei Standardprozessen wird häufig so gearbeitet:

  • Einwurf-Einschreiben
  • Ablage der Sendungsverfolgung
  • Haken dran ✅

👉 Genau hier liegt das Problem.

Meine klare Empfehlung aus der Praxis

▶️ persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung und Zeugen (nicht: Geschäftsführer!)

▶️ Bote mit Dokumentation (Augen auf bei der Auswahl eines externen Botendienst es, da nicht alle zuverlässig sind!)

⚠️ Auch wenn es teurer bzw. aufwendiger erscheint, zeigt das Urteil, dass es bei unvorsichtiger Vorgehensweise im Ergebnis noch viel teurer werden kann.

📢 Vorbehaltlich der Entscheidungsgründe war das der "Tod des Einwurf-Einschreibens" für Dokumente, die im Arbeitsverhältnis nachweisbar zugestellt werden müssen.

Partner & Rechtsanwalt Herr Anton Barrein
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Dr. iur. Anton Barrein

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