Presserecht

activelaw erfolgreich gegen Werbung auf TikTok

Das Landgericht Köln verbietet die Nutzung von fremden TikTok-Inhalten zu Werbezwecken. Rechte an Bildnis und Video bleiben geschützt.

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Von 
Sven Dierkes
 und 
06.11.2025
8:00
 Uhr
Ein Smartphone zeigt die TikTok-App auf einem weißen Tisch.
Ein Smartphone zeigt die TikTok-App auf einem weißen Tisch.

Die Kanzlei activelaw hat sich vor dem Landgericht Köln für eine bekannte Influencerin erfolgreich gegen den Versuch eines Creators gewehrt, ihr Bildnis und ihre Inhalte auf TikTok zu Werbezwecken auszubeuten.

Der Creator hatte Inhalte aus drei TikToks der Influencerin genommen und sie in ein Video integriert, mit dem er die Finanz-App eines Werbekunden angepriesen hatte.

Das Landgericht hat die Berichterstattung mit Urteilsverfügung (noch nicht rechtskräftig) vom 30.10.2025 (14 O 335/25) antragsgemäß verboten. Es ist dabei der Auffassung von activelaw gefolgt, dass der Eingriff in die Rechte der Influencerin weder durch die Nutzungsbedingungen von TikTok gedeckt war noch durch gesetzliche Erlaubnistatbestände. Leitend für die Entscheidung war der Gedanke, dass im Vordergrund des angegriffenen Videos Werbezwecke standen.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes erklärt dazu:

„Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig und wegweisend. Denn die Übernahme fremder Bildnisse und Inhalte zu Werbezwecken ist für die betroffene Person nicht nur ärgerlich, weil Dritte irrig glauben könnten, sie sei als Testimonial für das Produkt tätig. Sie kann auch gegen ihre Rechte verstoßen. Zu beachten ist dabei, dass die Nutzung von Personenaufnahmen grundsätzlich nur nach Einwilligung der abgebildeten Person erfolgen darf und die Nutzung von Videos nur nach Erteilung einer Lizenz.
Beides lag hier nicht vor und konnte auch nicht durch die Nutzungsbedingungen von TikTok fingiert werden. Diese lassen nämlich nur eine Nutzung im Rahmen von Funktionen der Plattform zu (beispielsweise als Stitch) und begrenzen die Erlaubnis auf eine Nutzung zu Unterhaltungszwecken. Mehr als fraglich ist aus Sicht des Landgerichts darüber hinaus, ob die Bedingungen überhaupt für Personenaufnahmen gelten.
Auch eine gesetzliche Erlaubnis über § 23 Abs. 1 KUG bzw. die Schranken des Urheberrechts, insbesondere das Zitatrecht oder einen „Fair Use“ als Pastiche, kam hier nicht in Betracht. Zwar mögen derartige Schranken im Einzelfall eingreifen. Wenn im Vordergrund eine Produktwerbung steht, dürften die Hürden dafür aber extrem hoch sein. Eine inhaltsarme Reaction reicht dann ebenso wenig wie ein alibihaftes Zitat.“

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