Arbeitsrecht

DSGVO-Hopping im Bewerbungsverfahren | Risiken & Abwehr

Immer mehr Bewerber nutzen DSGVO-Auskunftsansprüche strategisch. Erfahren Sie, wie Arbeitgeber DSGVO-Hopping erkennen, rechtssicher reagieren und Forderungen abwehren.

Von 
Dr. Anton Barrein
 und 
09.09.2025
12:00
 Uhr
Blaue Zahnräder mit DSGVO-Symbolen.
Blaue Zahnräder mit DSGVO-Symbolen.

Was bedeutet DSGVO-Hopping?

Immer häufiger nutzen Bewerber das Bewerbungsverfahren nicht, um tatsächlich eine Stelle zu erhalten, sondern um anschließend datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen. Dieses Vorgehen wird als „DSGVO-Hopping“ bezeichnet. Ziel ist es meist, Arbeitgeber mit Auskunfts- und Schadensersatzforderungen zu konfrontieren.
Typisch sind mehrfach identische oder sehr ähnliche Bewerbungen, gefolgt von standardisierten Auskunftsersuchen. Kurz darauf fordern die Bewerber oft Schmerzensgeld, begründet mit angeblich verspäteter oder unvollständiger Auskunft.

Woran erkennen Arbeitgeber DSGVO-Hopper?

Typische Anzeichen sind:

  • Bewerbungen ohne erkennbares echtes Interesse an der Stelle
  • Große Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort
  • Überhöhte oder unrealistische Gehaltsvorstellungen
  • Standardisierte Auskunftsersuchen, oft mit juristischer Fachsprache
  • Schnelle Forderung nach Schadensersatz oder Vergleichszahlungen

Diese Muster deuten darauf hin, dass es nicht um eine ernsthafte Bewerbung geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen.

Typische Forderungen: Auskunft, Schadensersatz, Schmerzensgeld

DSGVO-Hopper berufen sich meist auf zwei Punkte:

  1. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, mit dem Ziel, formale Fehler zu finden
  2. Forderungen nach immateriellem Schadensersatz, häufig als „Schmerzensgeld“ bezeichnet

Gerichte betonen jedoch zunehmend, dass verspätete oder unvollständige Auskünfte nicht automatisch Schadensersatz auslösen. Zudem reicht ein bloßes „Unwohlsein“ nicht aus. Konkrete und nachweisbare Schäden sind erforderlich.

Rechtsprechung zum DSGVO-Hopping

Bisher gibt es keine höchstrichterlichen Urteile speziell zum DSGVO-Hopping. Die Tendenz in der Rechtsprechung ist jedoch klar: Auskunftsbegehren, die offensichtlich nur der Anspruchsgenerierung dienen, können als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Mehrere Gerichte stellen fest, dass die bloße Behauptung eines Kontrollverlusts über Daten nicht genügt, um immateriellen Schadenersatz zu verlangen (beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2025, Az.: 8 AZR 61/24). Weitere Details hierzu können in diesem LTO-Artikel nachgelesen werden.

Wie können Arbeitgeber reagieren?

  • Anfragen ernst nehmen, aber prüfen: Nicht jede Forderung ist berechtigt
  • Fristen im Blick behalten: Unnötige Verspätungen vermeiden
  • Dokumentation: Abläufe und Kommunikation sorgfältig dokumentieren
  • Rechtslage im Blick: Gerichte verlangen konkrete Darlegungen für Schäden
  • Prävention: Klare Prozesse im Umgang mit Bewerberdaten schaffen

So können Arbeitgeber unnötige Zahlungen und langwierige Verfahren vermeiden, ohne ihre Pflichten zu verletzen.

Unterstützung durch unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei unterstützt Arbeitgeber dabei, DSGVO-Hopping rechtlich korrekt einzuordnen und abzuwehren. Wir prüfen, ob Auskunftsansprüche tatsächlich bestehen, ob ein Missbrauch vorliegt und welche Verteidigungsstrategien sinnvoll sind. Gleichzeitig entwickeln wir präventive Lösungen, damit Bewerbungsprozesse datenschutzkonform und rechtssicher bleiben.

FAQs zum DSGVO-Hopping

Kann ein Bewerber wegen DSGVO-Verstößen wirklich Schadensersatz verlangen?

Ja, grundsätzlich erlaubt Art. 82 DSGVO immateriellen Schadensersatz. In der Praxis müssen jedoch konkrete Schäden dargelegt werden. Bloßes Unwohlsein reicht nicht aus.

Wie hoch können Forderungen im Bewerbungsverfahren ausfallen?

Die Summen variieren. Häufig werden einige hundert bis wenige tausend Euro gefordert – teils überhöht als Vergleichsvorschlag, um Prozesse zu vermeiden.

Woran erkenne ich, ob ein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich ist?

Hinweise sind standardisierte Schreiben, juristisch geprägte Formulierungen und parallele Bewerbungen ohne echtes Stelleninteresse.

Wie sollte ein Unternehmen reagieren, wenn ein Bewerber Schmerzensgeld fordert?

Ansprüche sollten dokumentiert, rechtlich geprüft und nicht vorschnell erfüllt werden. Oft bestehen gute Abwehrmöglichkeiten.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Herr Anton Barrein
Rechtsanwalt
Dr. iur. Anton Barrein

RechtsanwältInnen
Arbeitsrecht für Unternehmen
Arbeitsrecht für Privatpersonen
Luftfahrtbranche
Deutsch
Englisch
+49 511 54747-649
a.barrein@activelaw.de
72

Sie haben konkrete Fragen oder ein spezielles Anliegen?