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Bankgebühren zurückfordern · Was möglich ist

Bankgebühren und Verwahrentgelte zurückfordern

28.08.2026
zuletzt aktualisiert

Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben das Verhältnis zwischen Banken und ihrer Kundschaft spürbar verschoben. Die eine betrifft die Art, wie Gebühren erhöht wurden. Die andere betrifft die Verwahrentgelte, die in der Niedrigzinsphase auf Guthaben erhoben wurden.

In beiden Fällen geht es um dieselbe Grundfrage: Darf eine Bank einseitig ändern, was vereinbart war? Die Antwort fällt enger aus, als die Praxis lange annahm. Dieser Beitrag ordnet, was zurückgefordert werden kann und wie weit der Anspruch reicht.

Inhalt

Die Zustimmungsfiktion

Jahrzehntelang funktionierte die Anpassung von Gebühren nach demselben Muster: Die Bank kündigte die Änderung an, und wer nicht innerhalb einer Frist widersprach, dessen Schweigen galt als Zustimmung. Diese Klausel stand in nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) für unwirksam erklärt, soweit sie ohne inhaltliche Begrenzung jede Änderung des Vertrags erfasst. Die Begründung ist einfach: Schweigen ist keine Willenserklärung. Eine Klausel, die daraus eine Zustimmung zu beliebigen Änderungen macht, benachteiligt die Kundschaft unangemessen.

Die Folge: Gebührenerhöhungen, die allein auf dieser Fiktion beruhten, sind ohne Rechtsgrund erfolgt. Was zu viel gezahlt wurde, kann nach § 812 BGB zurückverlangt werden.

Was das praktisch bedeutet

Nicht jede Gebühr ist unwirksam. Unwirksam ist die Erhöhung, der nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Rückforderbar ist die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem tatsächlich gezahlten Entgelt.

Viele Institute haben nach dem Urteil neue Zustimmungen eingeholt. Wer damals aktiv zugestimmt hat, kann für die Zeit danach nicht zurückfordern. Für die Zeit davor sehr wohl.

Die Verwahrentgelte

In der Niedrigzinsphase haben zahlreiche Institute Entgelte für die Verwahrung von Guthaben auf Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten erhoben, meist ab einem Freibetrag.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in mehreren Verfahren entschieden, unter anderem unter den Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23. Der Kern der Entscheidungen: Bei Spar- und Tagesgeldkonten widerspricht ein Verwahrentgelt dem Wesen des Vertrags. Diese Konten sind darauf angelegt, dass die Bank das Guthaben nutzen kann und dafür Zinsen zahlt, nicht umgekehrt.

Beim Girokonto fällt die Bewertung differenzierter aus, weil dort die Zahlungsverkehrsfunktion im Vordergrund steht. Auch hier kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an.

Auch Unternehmen sind betroffen

Ein Punkt, der in der öffentlichen Diskussion unterging: Die Rechtsprechung zur Zustimmungsfiktion beruht auf dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gilt auch gegenüber Unternehmen, wenn auch mit Modifikationen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten im Handelsverkehr.

Für Unternehmen mit hohen Kontoguthaben können sich daraus erhebliche Beträge ergeben. Wer über Jahre Verwahrentgelte auf sechs- oder siebenstellige Guthaben gezahlt hat, sollte prüfen lassen.

Wie weit reicht die Rückforderung

Bereicherungsansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die berechtigte Person Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Der Streit dreht sich um den Beginn dieser Kenntnis. Institute berufen sich früh darauf, Kundinnen und Kunden spät. Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung, ein Mahnbescheid unterbricht sie.

Praktisch heißt das: Der Anspruch wird mit jedem Jahreswechsel kleiner. Wer prüfen lassen will, sollte das nicht auf den Dezember legen.

Der Weg zur Rückforderung

  1. Unterlagen zusammenstellen. Ursprünglicher Kontovertrag, Preis- und Leistungsverzeichnisse, Änderungsmitteilungen, Kontoauszüge über den gesamten Zeitraum.
  2. Differenz berechnen. Welches Entgelt war vereinbart, welches wurde erhoben, und ab wann?
  3. Zustimmungen prüfen. Gab es nach 2021 eine aktive Zustimmung, und wenn ja, ab welchem Datum?
  4. Ansprüche geltend machen. Zunächst gegenüber dem Institut, mit Fristsetzung.
  5. Verjährung im Blick behalten. Bleibt eine Einigung aus, ist rechtzeitig zu handeln.

Ein Hinweis zur Erwartung: Bei Privatkonten liegen die Beträge häufig im zwei- bis dreistelligen Bereich pro Jahr. Der Aufwand lohnt sich vor allem bei langen Zeiträumen, bei mehreren Konten oder bei Unternehmenskonten mit Verwahrentgelten.

Was die Ombudsstellen leisten

Die Schlichtungsstellen der Bankenverbände und die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank bieten ein kostenloses Verfahren. Es ist eine sinnvolle erste Station bei überschaubaren Beträgen. Die Entscheidung bindet je nach Institut und Höhe nur die Bank, nicht die Kundschaft, sodass der Rechtsweg offen bleibt.

Fazit

Die beiden Entscheidungen sind keine Einladung zum Rundumschlag, sondern ein Prüfauftrag. Er lohnt sich dort, wo über Jahre erhöht wurde, ohne dass jemals aktiv zugestimmt wurde, und bei Unternehmen mit dauerhaft hohen Guthaben. Der begrenzende Faktor ist fast immer die Verjährung, nicht die Rechtslage.