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Barrierefreiheit nach dem BFSG · Wer betroffen ist

Barrierefreiheit digitaler Angebote nach dem BFSG

28.08.2026
zuletzt aktualisiert

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Neu ist daran vor allem die Adressatenschaft. Barrierefreiheit war lange eine Anforderung an öffentliche Stellen. Jetzt trifft sie die Privatwirtschaft, und zwar breiter, als viele erwarten. Dieser Beitrag klärt, wer betroffen ist, was gefordert wird und welche Ausnahmen tatsächlich tragen.

Inhalt

Was erfasst ist

Das Gesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen.

Produkte

  • Hardware für Universalrechner und deren Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste und für audiovisuelle Mediendienste
  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets
  • Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
  • E-Books und die zugehörige Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der letzte Punkt ist der weitreichendste. Er erfasst jeden Onlineshop, über den Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag schließen können. Nicht nur den Warenkorb, sondern den gesamten Weg dorthin: Produktdarstellung, Suche, Formulare, Bestellabschluss, Bestätigung.

Was nicht erfasst ist

Reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss fallen nicht unter den elektronischen Geschäftsverkehr. Das Business-to-Business-Geschäft ist ebenfalls nicht erfasst, weil das Gesetz auf Verbraucherinnen und Verbraucher abstellt.

Vorsicht bei Mischformen: Wer eine Unternehmenswebsite betreibt und darin einen Shop oder ein Buchungsformular für Privatkundschaft integriert, ist für diesen Teil betroffen.

Die Ausnahmen

Kleinstunternehmen

Die praktisch wichtigste Ausnahme, aber nur für Dienstleistungen. Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat, ist von den Anforderungen an Dienstleistungen befreit.

Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt, einführt oder vertreibt, ist unabhängig von der Größe verpflichtet.

Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung

Die Anforderungen entfallen, soweit sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellen oder eine grundlegende Veränderung des Produkts erfordern würden. Beides ist keine Selbsteinschätzung: Die Beurteilung muss dokumentiert, nach den gesetzlichen Kriterien begründet und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Sie ist regelmäßig zu überprüfen.

Wer sich darauf berufen will, ohne die Dokumentation zu haben, beruft sich auf nichts.

Was barrierefrei konkret bedeutet

Das Gesetz nennt Ziele, die Konkretisierung erfolgt über die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung und über harmonisierte Normen, insbesondere die EN 301 549. Diese verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines, üblicherweise Stufe AA.

Die vier Grundsätze in verständlicher Form:

  1. Wahrnehmbar. Textalternativen für Bilder, ausreichender Kontrast, Untertitel für Videos, skalierbare Schrift.
  2. Bedienbar. Vollständige Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, ausreichend Zeit, keine Inhalte, die Anfälle auslösen können.
  3. Verständlich. Klare Sprache, konsistente Navigation, verständliche Fehlermeldungen mit Hinweis zur Korrektur.
  4. Robust. Sauberes Markup, das mit assistiven Technologien funktioniert.

Hinzu tritt eine formale Pflicht: eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Angaben zur Konformität und einer Rückmeldemöglichkeit.

Sanktionen und Durchsetzung

Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde. Sie kann Maßnahmen anordnen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Im äußersten Fall kann die Bereitstellung einer Dienstleistung untersagt werden.

Praktisch relevanter ist ein anderer Weg: Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen können Verstöße geltend machen. Und Wettbewerber können prüfen, ob ein Verstoß zugleich unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Abmahnungen sind damit nicht ausgeschlossen.

Was jetzt zu tun ist

  1. Betroffenheit klären. Können Verbraucherinnen und Verbraucher bei Ihnen online einen Vertrag schließen? Wenn ja, sind Sie im Anwendungsbereich, sofern die Kleinstunternehmensausnahme nicht greift.
  2. Ist-Analyse. Ein automatisierter Test findet etwa ein Drittel der Probleme. Den Rest findet nur eine manuelle Prüfung, idealerweise mit Screenreader und reiner Tastaturbedienung.
  3. Priorisieren. Zuerst den Weg zum Vertragsschluss, dann den Rest.
  4. Dokumentieren. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, Rückmeldungen bearbeiten.
  5. Beschaffung anpassen. Neue Systeme und Agenturleistungen sollten die Anforderungen vertraglich zusichern.

Fazit

Das Gesetz verlangt keine Perfektion, sondern nachweisbare Bemühung entlang eines definierten Standards. Der teuerste Fehler ist die Annahme, eine Unternehmenswebsite sei automatisch außen vor. Sobald darauf ein Vertrag geschlossen werden kann, ist sie es nicht.