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Beweiswert der Krankschreibung · was Arbeitgeber dürfen

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: wann das Attest vor Gericht wackelt

28.08.2026
zuletzt aktualisiert

Im Personalalltag galt der Satz lange als unumstößlich: Wer einen gelben Schein vorlegt, bekommt sein Geld. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ob auf Papier oder als elektronische eAU, hat vor Gericht einen hohen Beweiswert.

Dieser Grundsatz gilt weiter. Er ist aber keine Mauer mehr, sondern eine Vermutung, die sich unter bestimmten Umständen widerlegen lässt. Das Bundesarbeitsgericht hat den Maßstab in mehreren Entscheidungen präzisiert, zuletzt mit der Gesamtschau als Prüfungsmethode. Dieser Beitrag zeigt, wann sich der Beweiswert einer Bescheinigung erschüttern lässt, was danach passiert und woran Entgeltfortzahlungsprozesse in der Praxis scheitern.

Inhalt

Warum das Attest einen Vorsprung hat

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Hauptbeweismittel für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Legt eine beschäftigte Person sie vor, hat sie ihrer Darlegungslast zunächst genügt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht dann für bis zu sechs Wochen.

Ein Bauchgefühl reicht nicht, um daran zu rütteln. Wer die Zahlung einstellt, weil ihm der Zeitpunkt der Krankmeldung nicht passt, verliert den Prozess und zahlt nach. Verlangt sind konkrete, objektive Umstände, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Erkrankung begründen.

Die Gesamtschau als Prüfungsmaßstab

Die Rechtsprechung prüft nicht mehr nur einzelne Auffälligkeiten, sondern das Bild, das sich aus mehreren Umständen ergibt. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Maßstab in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) angelegt: Ein Arbeitnehmer war zum wiederholten Mal in der letzten Urlaubswoche im Ausland erkrankt. Das Gericht hielt den Beweiswert der Bescheinigung für erschüttert, weil sich das Muster über mehrere Jahre wiederholte.

Wichtig für die Praxis: Einer Bescheinigung aus dem Ausland kommt derselbe Beweiswert zu wie einem deutschen Attest. Erschüttert wird sie nicht durch ihre Herkunft, sondern durch die Umstände.

Vier Fallgruppen, die Gerichte anerkennen

1. Die kündigungsnahe Krankmeldung

Der häufigste Fall. Eine beschäftigte Person kündigt selbst und meldet sich unmittelbar danach krank, passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist. Hier ist der Beweiswert nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erschüttert.

Dasselbe gilt in der umgekehrten Richtung: Folgt die Bescheinigung auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber und deckt sie den Rest des Arbeitsverhältnisses ab, dürfen Sie nachfragen. Eine tagesgenaue Deckung ist dafür nicht nötig. Auch geringfügige Abweichungen stehen der Erschütterung nicht entgegen.

2. Die Krankmeldung nach dem Konfliktgespräch

Abmahnung, Zielvereinbarungsgespräch, angekündigte Versetzung: Wenn sich eine Trennung abzeichnet und die Krankmeldung unmittelbar folgt, gelten ähnliche Maßstäbe. Entscheidend ist der zeitliche und sachliche Zusammenhang, nicht der Inhalt des Gesprächs.

3. Auffällige Folgebescheinigungen

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen Erst- und Folgebescheinigung. Selbst wenn die erste unbeanstandet bleibt, kann die zweite oder dritte angreifbar sein. Ein klassisches Muster: Die Arbeitsunfähigkeit endet exakt mit dem Arbeitsverhältnis, und am Tag darauf beginnt die neue Stelle ohne jede Einschränkung.

4. Zweifelhafte Formalia

Reine Online-Atteste ohne körperliche Untersuchung, Rückdatierungen über mehrere Tage, ein Ausstellungsdatum vor dem ersten Krankheitstag oder eine Praxis, die die Person nie gesehen hat. Solche Punkte tragen für sich genommen selten, im Zusammenspiel mit anderen Indizien aber schon.

Was nach der Erschütterung passiert

Ein verbreitetes Missverständnis: Die Entgeltfortzahlung entfällt nicht automatisch. Erschüttert ist zunächst nur die Beweiskraft der Bescheinigung. Die Darlegungs- und Beweislast wandert damit zurück zur beschäftigten Person. Sie muss nun im Einzelnen vortragen, welche Beschwerden bestanden, welche Einschränkungen sich daraus für die konkrete Tätigkeit ergaben und welche ärztlichen Feststellungen dazu getroffen wurden.

Dieser Vortrag gelingt häufig, aber eben nicht immer. Genau an dieser Stelle entscheiden sich Entgeltfortzahlungsprozesse.

Die Sollbruchstelle: der Arzt als Zeuge

Zum Beweis benennt die klagende Partei fast immer die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt und entbindet sie von der Schweigepflicht. Was in der Theorie stark klingt, hält der Vernehmung oft nicht stand.

  • Keine Personenkenntnis. Nicht selten hat die geladene Person die Patientin oder den Patienten nie selbst behandelt, sondern eine Vertretung. Die Aussage verliert damit ihren Wert.
  • Keine Kenntnis des Arbeitsplatzes. Arbeitsunfähigkeit bemisst sich an der konkret geschuldeten Tätigkeit. Wer nicht weiß, ob jemand am Schreibtisch sitzt oder Lasten hebt, kann sie nicht beurteilen.
  • Nur Patientenschilderung. Beruht das Attest ausschließlich auf subjektiven Angaben ohne objektive Befunderhebung, reicht die Aussage für den Vollbeweis regelmäßig nicht.

So bereiten Sie den Fall vor

  1. Kein Reflexstopp. Stellen Sie die Zahlung nicht bei jeder unpassenden Krankmeldung ein. Prüfen Sie erst, ob gerichtsverwertbare Indizien vorliegen.
  2. Dokumentieren Sie zeitnah. Zugang der Kündigung, Inhalt und Datum von Personalgesprächen, Eingang und Zeitraum jeder Bescheinigung. Was Sie drei Monate später rekonstruieren, überzeugt kein Gericht.
  3. Prüfen Sie die Formalia systematisch. Ausstellungsdatum, ausstellende Praxis, Erst- oder Folgebescheinigung, Bezug zur Kündigungsfrist.
  4. Bereiten Sie die Vernehmung vor. Ein substanziierter Fragenkatalog für die ärztliche Zeugenvernehmung entscheidet den Prozess häufiger als der Schriftsatz davor.

Für Beschäftigte

Wenn Sie tatsächlich krank sind, sollten Sie den Vorwurf nicht auf sich beruhen lassen. Lassen Sie sich von Ihrer Praxis den Befund und die konkreten Einschränkungen schriftlich bestätigen, bevor Erinnerungen verblassen. Ein Attest, das den Arbeitsplatz kennt und einen objektiven Befund nennt, hält der Vernehmung stand.

Fazit

Das Gefüge hat sich verschoben. Ein Attest ist kein Freifahrtschein mehr, aber auch kein wertloses Papier. Entschieden wird über Indizien, Dokumentation und die Frage, was die behandelnde Person im Zeugenstand tatsächlich sagen kann. Wer diese drei Punkte früh im Blick hat, führt den Prozess aus einer anderen Position.