Die Rechtsgrundlagen
Manipulierte Aufnahmen berühren mehrere Schutzschichten gleichzeitig:
- Recht am eigenen Bild. §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden. Für eine Manipulation gibt es nie eine.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Betroffen sind die Ehre, die Privat- und die Intimsphäre. Bei sexualisierten Manipulationen ist regelmäßig der unantastbare Kernbereich berührt.
- Datenschutzrecht. Gesichtsdaten sind biometrische Daten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung.
- Urheberrecht. Wird fremdes Material verarbeitet, kommen Ansprüche der Urheberin oder des Urhebers hinzu.
Die strafrechtliche Seite
Je nach Inhalt kommen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch, üble Nachrede nach § 186, Verleumdung nach § 187 sowie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Strafgesetzbuch in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften in den vergangenen Jahren um Konstellationen erweitert, die auf manipulierte Inhalte zugeschnitten sind.
Die Strafanzeige ist wichtig, ersetzt aber die zivilrechtlichen Schritte nicht. Sie führt nicht zur Löschung.
Was Sie verlangen können
- Unterlassung. Der zentrale Anspruch. Er richtet sich gegen die verbreitende Person und gegen die Plattform als Störerin, sobald diese Kenntnis hat.
- Beseitigung und Löschung. Einschließlich der Kopien, die die verbreitende Person kontrolliert.
- Auskunft. Über Umfang und Empfängerkreis der Verbreitung.
- Geldentschädigung. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Beträge sind höher, wenn die Intimsphäre betroffen ist.
- Schadensersatz. Etwa entgangene Lizenzgebühren bei kommerzieller Nutzung.
Der Zeitfaktor
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist der einzige Weg, der schnell genug ist. Es kann innerhalb weniger Tage zu einem vollstreckbaren Titel führen, teilweise ohne mündliche Verhandlung.
Es setzt aber Dringlichkeit voraus. Wer nach Kenntnis wochenlang zögert, verliert sie. Die Gerichte handhaben die Frist unterschiedlich, häufig liegt sie bei etwa einem Monat. Wer zuerst monatelang mit der Plattform korrespondiert, steht anschließend ohne das schnelle Verfahren da.
Beweise sichern, bevor Sie handeln
Der häufigste Fehler ist verständlich und teuer: Betroffene melden den Inhalt sofort, er verschwindet, und damit auch der Beweis.
Sichern Sie zuerst:
- Vollständige Bildschirmaufnahmen mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit
- Das Profil der verbreitenden Person, ebenfalls vollständig
- Reichweitendaten, soweit sichtbar: Aufrufe, Kommentare, Weiterverbreitungen
- Wo möglich eine Sicherung durch eine dritte Person, die später bezeugen kann, was sie gesehen hat
Erst danach melden.
Wenn eigene Inhalte fremd genutzt werden
Ein verwandter Fall aus der Praxis: Jemand schneidet Ausschnitte aus Ihren Videos in einen eigenen Beitrag und bewirbt damit ein Produkt. Hier greifen Bildnisrecht und Urheberrecht zusammen. Der Eingriff wiegt schwerer, weil eine kommerzielle Zwecksetzung hinzutritt und der Eindruck einer Zusammenarbeit entsteht, die nicht besteht.
Auch hier ist das Verfügungsverfahren der richtige Weg. Die kommerzielle Nutzung eröffnet zusätzlich den Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr.
Plattform oder Person
Beide. Die verbreitende Person ist Täterin, die Plattform haftet als Störerin ab Kenntnis. Praktisch führt der Weg über die Plattform schneller zur Löschung, der Weg über die Person zu einem durchsetzbaren Titel gegen Wiederholung.
Ist die Person anonym, bleibt oft nur die Plattform. Bei strafbaren Inhalten kann ein Auskunftsverfahren zur Identität führen.
Fazit
Die Rechtslage ist eindeutig, die Praxis ist ein Wettlauf. Wer zuerst Beweise sichert und dann innerhalb weniger Tage handelt, hat alle Möglichkeiten. Wer zuerst löschen lässt und später anwaltlich reagiert, hat meist beides verloren: den Beweis und die Dringlichkeit.