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Düsseldorfer Tabelle · Kindesunterhalt berechnen

Düsseldorfer Tabelle: so wird der Kindesunterhalt berechnet

28.08.2026
zuletzt aktualisiert

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, abgestimmt mit den übrigen Oberlandesgerichten, und wird in ganz Deutschland angewendet. Jedes Jahr zum 1. Januar wird sie fortgeschrieben.

Für Eltern in Trennung ist sie das zentrale Rechenwerk. Sie bestimmt, wie viel Unterhalt ein Kind bekommt, wie das Kindergeld verrechnet wird und wo die Belastungsgrenze der unterhaltspflichtigen Person liegt. Dieser Beitrag erklärt die Systematik, nennt die aktuellen Beträge und zeigt, welcher Fehler den größten Ärger verursacht.

Inhalt

Wie die Tabelle aufgebaut ist

Zwei Achsen bestimmen den Betrag. Waagerecht stehen vier Altersstufen des Kindes, senkrecht fünfzehn Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Person. Der Schnittpunkt ergibt den Bedarf.

Die erste Einkommensgruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Sie ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.

Die Bedarfssätze seit dem 1. Januar 2026

In der ersten Einkommensgruppe, vor Abzug des Kindergeldanteils:

  • 0 bis 5 Jahre: 486 Euro
  • 6 bis 11 Jahre: 558 Euro
  • 12 bis 17 Jahre: 653 Euro
  • ab 18 Jahre, im Haushalt eines Elternteils: 698 Euro

Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, bleibt es bei 990 Euro, davon 440 Euro für die Warmmiete. Dieser Satz wurde zum 1. Januar 2026 nicht angehoben.

Der Selbstbehalt

Unterhalt wird nur geschuldet, soweit das eigene Existenzminimum gewahrt bleibt. Die Tabelle unterscheidet dabei:

  • Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern, unterteilt nach erwerbstätig und nicht erwerbstätig
  • Angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird die verfügbare Masse quotal verteilt, wobei minderjährige und privilegierte volljährige Kinder im Rang vorgehen.

Das Kindergeld: der häufigste Rechenfehler

Der Tabellenbetrag ist nicht der Zahlbetrag. Das Kindergeld wird angerechnet, und zwar unterschiedlich:

  • Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, weil der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die Betreuung leistet.
  • Bei volljährigen Kindern in voller Höhe, weil beide Eltern dann barunterhaltspflichtig sind.

Wer den Tabellenbetrag ohne diese Verrechnung überweist, zahlt dauerhaft zu viel. Wer sie doppelt abzieht, zu wenig.

Die Einstufung: mehr als das Bruttogehalt

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Abziehbar sind unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, in der Regel pauschal fünf Prozent, sowie berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und eine angemessene Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus.

Bei Selbstständigen wird üblicherweise der Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet. Bei schwankendem Einkommen lohnt eine sorgfältige Aufbereitung, weil eine Einkommensgruppe schnell mehrere hundert Euro im Jahr ausmacht.

Die Einstufung setzt außerdem eine Regelzahl von Unterhaltsberechtigten voraus. Sind es mehr oder weniger, wird herauf- oder herabgestuft.

Der dynamische Titel

Hier liegt der praktisch wertvollste Rat. Ein Unterhaltstitel kann statisch auf einen Eurobetrag lauten oder dynamisch auf einen Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der maßgeblichen Altersstufe.

Der dynamische Titel passt sich automatisch an, wenn die Tabelle fortgeschrieben wird oder das Kind in die nächste Altersstufe wechselt. Der statische Titel nicht. Wer einen statischen Titel hat, muss bei jeder Änderung neu verhandeln oder ein Abänderungsverfahren führen.

Titulieren lässt sich kostenfrei beim Jugendamt oder kostenpflichtig durch notarielle Urkunde. Beides ist vollstreckbar.

Wenn sich die Verhältnisse ändern

Arbeitsplatzverlust, ein weiteres Kind, ein deutlich höheres Einkommen: Solche Änderungen wirken nicht rückwirkend von selbst. Sie müssen geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, verliert Ansprüche für die Vergangenheit, weil Unterhalt für zurückliegende Zeiträume nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden kann.

Für die unterhaltspflichtige Person gilt umgekehrt: Wer weniger zahlen will, muss handeln. Eine einseitige Kürzung führt zur Vollstreckung aus dem bestehenden Titel.

Fazit

Die Tabelle wirkt einfacher, als sie ist. Der Bedarf steht in einer Zeile, der Zahlbetrag ergibt sich aber erst nach Kindergeldanrechnung, Einkommensbereinigung und Einstufung. Zwei Punkte ersparen den meisten Streit: eine belastbare Einkommensaufstellung zu Beginn und ein dynamischer Titel, der die jährliche Anpassung von selbst mitmacht.