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Geschenke und Einladungen · die Compliance-Grenze

Geschenke und Einladungen: wo die Compliance-Grenze verläuft

28.08.2026
zuletzt aktualisiert

Eine Flasche Wein zum Jahresende ist Höflichkeit. Eine Reise zu einem Sportereignis für den Einkaufsleiter eines Großkunden ist etwas anderes. Zwischen beidem verläuft eine Linie, die kein Gesetz in Euro beziffert.

Das macht das Thema unangenehm. Denn strafbar macht sich nicht nur, wer gibt, sondern auch, wer nimmt. Und die Prüfung erfolgt rückblickend, aus der Perspektive einer Staatsanwaltschaft, die einen konkreten Auftrag im Blick hat. Dieser Beitrag zeigt, woran sich die Grenze festmachen lässt und wie eine Richtlinie aussieht, die im Alltag trägt.

Inhalt

Zwei Regime, die man nicht verwechseln darf

Das Strafrecht unterscheidet scharf zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor.

Im geschäftlichen Verkehr: § 299 StGB

Strafbar ist die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Erfasst sind zwei Konstellationen:

  • Wettbewerbsmodell. Der Vorteil soll eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen bewirken.
  • Pflichtverletzungsmodell. Der Vorteil ist Gegenleistung dafür, dass eine Pflicht gegenüber dem eigenen Unternehmen verletzt wird. Hier kommt es auf einen Wettbewerb gar nicht mehr an.

Entscheidend ist in beiden Fällen die Unrechtsvereinbarung: die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung. Fehlt sie, fehlt der Tatbestand.

Bei Amtsträgern: §§ 331 ff. StGB

Hier ist der Maßstab deutlich strenger. Die Vorteilsannahme nach § 331 Strafgesetzbuch setzt keine konkrete Diensthandlung voraus. Es genügt, dass der Vorteil für die Dienstausübung allgemein gewährt wird, also die sogenannte Klimapflege.

Amtsträger sind mehr Personen, als viele annehmen: Beschäftigte von Behörden, aber auch von kommunalen Unternehmen, Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft und anderen Einrichtungen mit öffentlicher Aufgabe. Wer mit der öffentlichen Hand zu tun hat, sollte hier bei null anfangen.

Die Kriterien, an denen sich die Grenze festmacht

Da es keine gesetzliche Wertgrenze gibt, prüft die Praxis eine Gesamtschau:

  1. Wert. Je höher, desto begründungsbedürftiger. Ein Wert ist ein Indiz, kein Freibrief nach unten und kein Verbot nach oben.
  2. Transparenz. Erfolgt die Zuwendung offen, an die Geschäftsadresse, mit Kenntnis der Vorgesetzten? Was verborgen wird, wirkt verdächtig, selbst wenn es harmlos ist.
  3. Position der empfangenden Person. Entscheidet sie über Aufträge? Je näher an der Entscheidung, desto enger die Grenze.
  4. Zeitpunkt. Eine Einladung während einer laufenden Ausschreibung ist ein anderer Vorgang als eine zum Firmenjubiläum.
  5. Sozialadäquanz. Ist die Zuwendung branchenüblich und im Rahmen allgemeiner Höflichkeit?

Der Sonderfall Veranstaltungseinladung

Einladungen zu Kultur- und Sportveranstaltungen sind der häufigste Streitfall. Zwei Fragen entscheiden:

  • Steht ein fachlicher Teil im Vordergrund? Eine Einladung zu einem Fachkongress mit Abendprogramm ist etwas anderes als eine Einladung zu einem Finalspiel mit kurzer Begrüßung.
  • Wird die Begleitung mit eingeladen? Die Einladung von Partnerin oder Partner spricht gegen einen betrieblichen Anlass.

Bei Amtsträgern ist die Einladung zu reinen Unterhaltungsveranstaltungen praktisch nie unproblematisch.

Die steuerliche Ebene

Sie läuft parallel und wird oft mit der strafrechtlichen verwechselt. Für Geschenke an Geschäftspartner besteht eine Abzugsgrenze je Person und Wirtschaftsjahr nach § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz. Für Zuwendungen an eigene Beschäftigte gelten Freigrenzen für Sachbezüge und für Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass.

Diese Grenzen sagen nichts über die Strafbarkeit. Ein steuerlich abziehbares Geschenk kann strafbar sein, ein nicht abziehbares kann harmlos sein. Und umgekehrt: § 4 Absatz 5 Nummer 10 Einkommensteuergesetz versagt den Abzug für Zuwendungen, die eine rechtswidrige Handlung darstellen.

Was eine belastbare Richtlinie leistet

Sie ersetzt die Einzelfallprüfung nicht, aber sie macht sie handhabbar:

  • Klare Wertgrenzen für die Annahme ohne Rücksprache, getrennt nach Privatwirtschaft und öffentlichem Sektor
  • Ein Genehmigungsverfahren oberhalb dieser Grenzen, schriftlich und mit einer benannten Stelle
  • Ein Register, in dem angenommene und gewährte Zuwendungen dokumentiert werden
  • Ein absolutes Verbot von Bargeld und bargeldnahen Leistungen
  • Eine Sonderregelung für den Umgang mit Amtsträgern
  • Regelmäßige Schulung, besonders in Einkauf und Vertrieb

Eine Richtlinie, die niemand kennt, hilft im Ernstfall nicht. Der Nachweis der Schulung gehört deshalb dazu.

Fazit

Es gibt keine sichere Zahl, aber verlässliche Kriterien. Transparenz ist das stärkste davon: Was offen läuft, dokumentiert ist und einer benannten Stelle gemeldet wurde, hält der nachträglichen Prüfung in aller Regel stand. Wer mit der öffentlichen Hand arbeitet, sollte den strengeren Maßstab von vornherein anlegen.