Der objektive Mangelbegriff
Früher galt: Was vereinbart ist, ist geschuldet. Heute muss eine Sache zusätzlich den objektiven Anforderungen genügen, also der üblichen Beschaffenheit, die eine kaufende Person erwarten kann.
Die Folge ist praktisch bedeutsam. Ein Produkt kann mangelhaft sein, obwohl es genau der Beschreibung entspricht, wenn es hinter dem zurückbleibt, was bei Sachen derselben Art üblich ist.
Wie sich davon abweichen lässt
Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ist gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nur unter engen Voraussetzungen wirksam. § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB verlangt kumulativ:
- Die kaufende Person wird vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal abweicht.
- Die Abweichung wird im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart.
Eigens und gesondert heißt: nicht in den AGB, nicht im Fließtext der Artikelbeschreibung, sondern hervorgehoben und separat bestätigt. Der klassische Anwendungsfall ist der Gebrauchtwarenhandel. Wer B-Ware verkauft, braucht diesen Mechanismus.
Die Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Der Zeitraum wurde von sechs auf zwölf Monate verdoppelt.
Praktisch heißt das: Im ersten Jahr muss der Händler beweisen, dass die Sache mangelfrei war. Das gelingt selten. Wer eine Ausgangsprüfung dokumentiert und den Zustand bei Übergabe festhält, verbessert seine Position.
Digitale Elemente und die Aktualisierungspflicht
Enthält ein Produkt digitale Elemente, etwa eine App, eine Software oder eine Cloudanbindung, schuldet der Verkäufer Aktualisierungen über den Zeitraum, den die kaufende Person erwarten kann. Bei dauerhafter Bereitstellung gilt der gesamte Bereitstellungszeitraum.
Diese Pflicht trifft den Verkäufer, nicht nur den Hersteller. Sie umfasst auch die Information über verfügbare Updates. Unterbleibt sie und entsteht dadurch ein Mangel, haftet der Verkäufer.
Betroffen sind mehr Produkte als gedacht: vernetzte Haushaltsgeräte, Fahrzeuge mit Infotainment, Fitnessgeräte, Werkzeuge mit Bluetooth. Im Regressverhältnis zum Hersteller sollte diese Pflicht vertraglich abgebildet sein.
Vorvertragliche Informationspflichten
Im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Katalog umfangreich. Die Punkte, an denen es in der Praxis am häufigsten hakt:
- Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, dazu Liefer- und Versandkosten, bevor der Bestellvorgang abgeschlossen wird
- Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, in der aktuellen Fassung
- Bestellbutton mit eindeutiger Beschriftung, etwa zahlungspflichtig bestellen
- Angaben zur Funktionsfähigkeit digitaler Inhalte und zur Kompatibilität
- Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, das nicht als besondere Leistung dargestellt werden darf
Digitale Inhalte gegen Daten
Eine Neuerung, die häufig übersehen wird: Die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte gelten auch dann, wenn statt eines Preises personenbezogene Daten bereitgestellt werden. Wer eine kostenlose App gegen Registrierung und Datennutzung anbietet, schließt einen Vertrag mit Leistungspflichten, einschließlich Aktualisierung und Mängelhaftung.
Was Sie konkret prüfen sollten
- Produktbeschreibungen. Stimmen sie mit der Realität überein, und sind Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit gesondert ausgewiesen?
- Bestellprozess. Erscheinen Gesamtpreis und Versandkosten vor dem letzten Klick?
- AGB. Enthalten sie noch Verkürzungen der Gewährleistung gegenüber Verbrauchern? Die sind unwirksam.
- Updatepflichten. Sind sie im Einkauf gegenüber Ihren Lieferanten abgesichert?
- Widerrufsbelehrung. Fassung aktuell? Eine veraltete Belehrung verlängert die Widerrufsfrist.
Fazit
Die Reform hat den Spielraum nach Vertragsschluss verengt und den davor erweitert. Wer beschreibt, was die Sache kann und was nicht, und Abweichungen sauber vereinbart, hat den größten Teil des Gewährleistungsrisikos schon vor dem Verkauf bearbeitet.