Wer meldet
Verpflichtet sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Betreiber, die Tauschgeschäfte für meldepflichtige Nutzer durchführen. Erfasst sind Anbieter mit Sitz in Deutschland und solche, die hier geschäftlich tätig sind.
Ausgenommen sind unter anderem börsennotierte Gesellschaften, staatliche Stellen, internationale Organisationen und Zentralbanken.
Was gemeldet wird
- Identifikationsdaten der Nutzerin oder des Nutzers, einschließlich Steueridentifikationsnummer und Ansässigkeitsstaat
- Tausch von Kryptowerten gegen gesetzliche Währungen
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
- Übertragungen von Kryptowerten, einschließlich Zahlungen für Waren und Dienstleistungen oberhalb einer Schwelle
- Aggregierte Werte je Kryptowert und Transaktionsart
Die Daten werden zwischen den beteiligten Staaten automatisch ausgetauscht. Ein Konto bei einer Börse in einem anderen Teilnehmerstaat ist damit nicht außerhalb der Reichweite.
Die Sanktionen für Anbieter
Verspätete, unvollständige oder unrichtige Meldungen können nach § 18 Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro je Fall geahndet werden. Für Anbieter ist die Umsetzung damit kein Nebenthema, sondern ein Compliance-Projekt mit Fristen.
Was das für Anlegerinnen und Anleger bedeutet
An der materiellen Steuerpflicht ändert das Gesetz nichts. Es ändert die Wahrscheinlichkeit, dass Abweichungen auffallen, und zwar erheblich.
Zur Erinnerung an die Grundlinien der Besteuerung im Privatvermögen:
- Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz.
- Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind Gewinne steuerfrei.
- Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen ist eine Veräußerung und löst die Besteuerung aus, auch ohne dass Euro fließen.
- Erträge aus Staking, Lending und vergleichbaren Aktivitäten sind gesondert zu beurteilen und können als sonstige Einkünfte zu erfassen sein.
Der vierte Punkt ist der, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Wer hundert Tauschvorgänge zwischen verschiedenen Kryptowerten vorgenommen hat, hat hundert steuerlich relevante Vorgänge, nicht null.
Die Dokumentation
Ohne saubere Aufzeichnungen ist die Erklärung nicht zu leisten. Erforderlich sind:
- Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten je Position
- Veräußerungszeitpunkt und Veräußerungserlös
- Angewandte Verbrauchsfolge, in der Praxis regelmäßig die Einzelbetrachtung je Wallet
- Transaktionsgebühren
- Vollständige Transaktionshistorie aller Börsen und Wallets, auch der geschlossenen
Wer eine Börse verlässt, sollte vor der Schließung des Kontos die vollständige Historie exportieren. Nachträglich ist sie oft nicht mehr zu beschaffen.
Wenn Erklärungen unvollständig waren
Der Zeitpunkt entscheidet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung ist ausgeschlossen, sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben oder die Tat entdeckt ist. Mit dem beginnenden Datenaustausch steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit deutlich.
Die Selbstanzeige muss vollständig sein: alle unverjährten Zeiträume, alle Steuerarten, keine Teilangaben. Eine unvollständige Anzeige entfaltet keine Straffreiheit und liefert zugleich den Anfangsverdacht.
Wer feststellt, dass frühere Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren, trifft zudem eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abgabenordnung. Die Abgrenzung zur Selbstanzeige ist heikel und sollte nicht ohne Beratung erfolgen.
Fazit
Das Gesetz schafft keine neue Steuer, sondern Sichtbarkeit. Für alle, die sauber erklärt haben, ändert sich nichts außer der Gewissheit. Für alle anderen verschiebt sich das Zeitfenster: Der Weg über die Selbstanzeige steht nur offen, solange nichts entdeckt ist, und die Entdeckung wird ab dem ersten Meldezeitraum wahrscheinlicher.