Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat
Der Fall betraf keine Kündigung selbst, sondern die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, versendet per Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt den Erhalt. Die krankheitsbedingte Kündigung scheiterte daran, dass der Zugang der Einladung nicht bewiesen werden konnte.
Der Grund liegt im Verfahren der Deutschen Post. Die zustellende Person quittiert am Scanner, bevor die Sendung im Briefkasten liegt. Dokumentiert wird damit die Anwesenheit am Briefkasten, nicht der Einwurf. Ein Beleg, der zu einem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Zugang noch nicht stattgefunden hat, trägt keinen Anscheinsbeweis.
Praktische Folge: Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs genügen regelmäßig nicht mehr. Bestreitet die Gegenseite den Erhalt, müssen Sie den Zugang mit anderen Mitteln beweisen.
Wann eine Erklärung zugeht
Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich der empfangenden Person gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Hausbriefkasten heißt das: mit dem Einwurf zu einer Zeit, zu der noch mit einer Leerung zu rechnen ist, also in der Regel am selben Tag bis zum späten Nachmittag, sonst am Folgetag.
Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Wer im Urlaub ist, dem geht die Kündigung trotzdem zu. Wer den Briefkasten nicht leert, ebenfalls.
Die Zustellwege im Vergleich
- Bote mit Kenntnis vom Inhalt. Der sicherste Weg. Eine Person Ihres Vertrauens liest das Schreiben vor dem Einwurf, kuvertiert es selbst, wirft es ein und notiert Datum, Uhrzeit und Ort. Sie kann anschließend als Zeugin oder Zeuge zum Inhalt und zum Einwurf aussagen.
- Persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis. Ebenfalls sicher, scheitert aber, wenn die Unterschrift verweigert wird. Dann hilft nur eine zweite Person als Zeugin oder Zeuge der Übergabe.
- Einwurf-Einschreiben. Nach dem Urteil kein Anscheinsbeweis mehr. Als alleiniges Mittel nicht mehr geeignet.
- Übergabe-Einschreiben. Riskant. Wird niemand angetroffen, liegt nur eine Benachrichtigung im Kasten. Diese bewirkt keinen Zugang. Holt die Person die Sendung nicht ab, ist die Kündigung nicht zugegangen.
- Gerichtsvollzieher. Aufwendig und langsam, dafür der stärkste Nachweis. Sinnvoll bei hohen Streitwerten oder wenn Streit über den Zugang absehbar ist.
- E-Mail oder Messenger. Für Kündigungen ausgeschlossen. § 623 BGB verlangt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine gescannte Kündigung ist unwirksam.
Warum das Datum so oft entscheidet
Der Zugangszeitpunkt bestimmt drei Dinge: den Beginn der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz, den Lauf der Kündigungsfrist und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses, sowie bei der fristlosen Kündigung die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB.
Ein Zugang, der einen Tag später eintritt als geplant, kann die Kündigung um einen ganzen Monat verschieben. Bei der außerordentlichen Kündigung kann er sie unwirksam machen.
Empfehlung für die Praxis
- Botenzustellung als Standard. Legen Sie intern fest, wer Bote sein darf, und schulen Sie den Ablauf. Ein Formular mit Datum, Uhrzeit, Adresse, Inhalt und Unterschrift der Botin oder des Boten kostet zwei Minuten.
- Zwei Wege parallel. Bei wichtigen Erklärungen zusätzlich per Einschreiben. Nicht als Beweis, sondern damit die Sendung ankommt.
- Adresse prüfen. Die zuletzt mitgeteilte Anschrift ist maßgeblich. Ein Umzug, der der Personalabteilung nicht gemeldet wurde, geht zulasten der beschäftigten Person.
- Nicht am Freitagnachmittag. Wer den Zugang noch in der laufenden Woche braucht, stellt spätestens am Donnerstag zu.
- Bestehende Vorlagen prüfen. Wenn in Ihren Prozessbeschreibungen noch das Einwurf-Einschreiben als Nachweis steht, ist der Prozess veraltet.
Fazit
Das Urteil beendet eine bequeme Gewohnheit. Es verlangt keinen größeren Aufwand, sondern einen anderen: Statt eines Belegs aus dem Automaten braucht es einen Menschen, der aussagen kann. Wer den Botenprozess einmal sauber aufsetzt, hat das Thema dauerhaft geregelt.