Hitze am Arbeitsplatz: Was heute schon gilt
Ein gesetzliches Hitze-Ausfallgeld gibt es in Deutschland bislang nicht. Maßgeblich sind die Pflichten des Arbeitgebers aus § 3 ArbSchG und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5). Ab einer Außenlufttemperatur von über 26 °C greift ein Stufenmodell, das organisatorische und technische Maßnahmen zur Senkung der Beanspruchung vorsieht, etwa Sonnenschutz, angepasste Arbeitszeiten oder zusätzliche Pausen. Werden diese Randbedingungen eingehalten, können Beschäftigte auch in den Stufen bis 30 °C, bis 35 °C und darüber hinaus weiterarbeiten.
Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Einen allgemeinen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung ab einer bestimmten Temperatur gibt es nicht. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber die gebotenen Schutzmaßnahmen nicht umsetzt. Dann steht Beschäftigten ein Leistungsverweigerungsrecht zu, und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr durch Hitze kommt ebenfalls ein Lohnfortzahlungsanspruch in Betracht (§ 9 Abs. 3 ArbSchG). Im Einzelfall kann Hitze zudem zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, die einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Das gilt insbesondere bei vulnerablen Personengruppen.
Das Vorbild Dachdeckerhandwerk
Im Dachdeckerhandwerk besteht bereits ein tarifliches Ausfallgeld, das auch bei Hitze greift. Grundlage ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung außerhalb der Winterperiode, finanziert über ein Umlagesystem der Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks (SOKA-Dach). Ein Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 Abs. 6 SGB III scheidet dagegen aus, weil dieses auf den Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März begrenzt ist.
Warum eine Übertragung auf andere Branchen schwierig ist
Eine Ausweitung dieses Modells über allgemeinverbindliche Tarifverträge ist kritisch zu sehen. Das gilt sowohl mit Blick auf die negative Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien als auch wegen der Zusatzkosten für Arbeitgeber. Voraussetzung wäre ein einschlägiger Tarifvertrag, der nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden könnte. Solche Tarifverträge existieren derzeit kaum. Sinnvoller erscheint es, auf die konsequente Umsetzung des bestehenden Arbeitsschutzrechts zu setzen, statt zusätzliche Bürokratie und Verwaltungskosten zu schaffen.
Offene Fragen einer gesetzlichen Regelung
Denkbar wäre ein umlagefinanziertes Ausfallgeld für bestimmte Berufsgruppen ab definierten Temperaturen. Ungeklärt bliebe dabei jedoch das Verhältnis zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Arbeitsschutzrechts. Diese sollten Vorrang haben, bevor pauschale bezahlte Freistellungen greifen. Andernfalls drohen erhebliche wirtschaftliche Schäden für einzelne Betriebe, bis hin zur Lahmlegung ganzer Wirtschaftsbereiche in betroffenen Regionen.
Hinzu kommen praktische Abgrenzungsfragen. Wo, zu welcher Uhrzeit und mit welchem Gerät wird die maßgebliche Temperatur gemessen? Ohne klare Antworten drohen willkürliche Ergebnisse.
Wer trägt die Kosten?
Am wahrscheinlichsten wäre ein Umlagemodell zur Verteilung der Kostenlast. Verbunden wäre dieses allerdings mit erheblichen Verwaltungskosten, wie sie aus den Sozialkassensystemen der Bauwirtschaft bekannt sind. Alternativ könnten Arbeitgeber ab bestimmten Temperaturen unmittelbar zur bezahlten Freistellung verpflichtet werden. Dann läge die Last vollständig bei den Betrieben.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Unabhängig vom Ausgang der politischen Debatte gilt: Die bestehenden Pflichten aus ArbSchG und ASR A3.5 sind bereits heute verbindlich. Eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf Hitzebelastung, dokumentierte Schutzmaßnahmen sowie klare betriebliche Regelungen zu Arbeitszeiten und Pausen senken das Haftungsrisiko. Zugleich beugen sie Streit über Leistungsverweigerungsrechte vor.
Der vollständige Beitrag mit weiteren Hintergründen zur DGB-Umfrage und zur Ausgestaltung des Ausfallgeldes im Dachdeckerhandwerk ist erschienen bei Personalwirtschaft: DGB-Chefin Fahimi fordert Hitze-Ausfallgeld – was von ihrem Vorstoß zu halten ist (Mara Marx, 22. Juli 2026).

