30.4.2025
16:00

Presserecht: activelaw setzt sich erfolgreich gegen Framing durch Boulevard-Verlag durch

Das Landgericht Köln verbietet Verbreitung von Gerüchten über angebliche Affäre – einstweilige Verfügung vom 28.04.2025 (28 O 109/25)

Hannover/ Köln, 29.04.25: Die Kanzlei activelaw hat vor dem Landgericht Köln einen wichtigen Erfolg im Presserecht erzielt. In einem Verfahren gegen einen Boulevardverlag setzte sich activelaw für eine prominente Person gegen die Verbreitung haltloser Gerüchte zur Wehr. Ziel der Berichterstattung war offenbar, die betroffene Person durch die Konstruktion einer angeblichen außerehelichen Beziehung öffentlich zu diskreditieren. Zur Untermauerung dieser Spekulationen hatte der Verlag auch Paparazzi-Aufnahmen veröffentlicht.

Das Landgericht untersagte die Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung vom 28.04.2025 (28 O 109/25) – noch nicht rechtskräftig – und stellte klar: Gerüchte über Affären sind geeignet, das öffentliche Ansehen einer verheirateten Person massiv zu beschädigen, da derartige Vorwürfe gesellschaftlich als moralisch verwerflich empfunden werden. Bereits das Aufstellen eines solchen Gerüchts stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar – unabhängig davon, ob es wahr ist oder nicht. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit war nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar.

Zudem folgte das Gericht der Argumentation von activelaw, dass die verbreiteten Aussagen selbst dann Aussagen unzulässig seien, wenn sie als Gerücht klassifiziert sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie aus dem Bereich des Klatschs stammen und die betroffene Person grundsätzlich offen mit ihrem Privatleben umgeht.

Besonders deutlich wurde das Gericht in einem weiteren Punkt: Es lagen keinerlei objektive Anhaltspunkte für die behauptete Affäre vor.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes von activelaw kommentiert die Entscheidung:

„Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen.

Die Tatsache, dass jemand die Öffentlichkeit vor allem durch Postings in sozialen Medien Teil an seinem Privatleben teilhaben lässt, rechtfertigt es nicht, ihm zur Befriedigung des Interesses der eigenen Leserschaft an Klatsch und Tratsch eine Affäre anzudichten. Das muss vor allem dann gelten, wenn die Presse sich der Verbreitung zum Betroffenen vermeintlich passender Narrative bedient, für das Gerücht aber auch nicht ein einziger objektiv nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt greifbar ist. Denn ein derartiges Framing greift besonders schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, der mit dem Gerücht langfristig stigmatisiert wird.“

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Dr. iur. Sven Dierkes

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