Erfolg vor Gericht

Keine Narrenfreiheit auf Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

activelaw hat erfolgreich gegen einen Aktionär vor dem Landgericht Bonn eine einstweilige Verfügung erwirkt, der während einer Hauptversammlung eines DAX-Konzerns unwahre Behauptungen über einen Unternehmer verbreitet hatte. Das Gericht wies den Einwand des Aktionärs zurück, dass sein Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG ihn dazu berechtige.

Von 
Lena Burandt
 und 
Sven Dierkes
11.06.2024
14:00
 Uhr
Ein Mann im Anzug hält eine Präsentation vor einem Publikum. Im Hintergrund ist eine grafische Darstellung auf einem Bildschirm zu sehen.
Ein Mann im Anzug hält eine Präsentation vor einem Publikum. Im Hintergrund ist eine grafische Darstellung auf einem Bildschirm zu sehen.

Hannover, 14. Juni 2024 – Die Kanzlei activelaw hat erfolgreich einen Unternehmer vor dem Landgericht Bonn vertreten, der während einer Hauptversammlung eines DAX-Konzerns diffamiert wurde. Ein Aktionär des DAX-Konzerns nutzte sein Auskunfts- und Rederecht, um unwahre Behauptungen über den Unternehmer zu verbreiten. Der Unternehmer steht in einer geschäftlichen Beziehung zu dem DAX-Konzern.

activelaw hat durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bonn (Az. 10 O 122/24) in erster Instanz vollumfänglich obsiegt. Das Urteil vom 11.06.2024 ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht wies insbesondere den Einwand des Verfügungsbeklagten zurück, im Rahmen seines Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG privilegiert gewesen zu sein.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes kommentierte:

„Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen. Zwar steht jedem Aktionär grundsätzlich das Recht zu, sich im Rahmen von Hauptversammlungen sachbezogen zu äußern. Wer dieses Recht jedoch missbraucht, um Dritte durch die Verbreitung von Falschbehauptungen zu diffamieren, verliert den Schutz des Auskunftsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Diskreditierten geht vor.“

Rechtsanwalt Herr Dr. iur. Sven Dierkes
Rechtsanwalt
Dr. iur. Sven Dierkes

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