Handelsrecht in Hannover. Verträge, Lieferketten und Vertrieb.
Wir gestalten B2B-Verträge und AGB, sichern Lieferketten ab, bauen Vertriebssysteme auf und setzen Forderungen im In- und Ausland durch.

Verträge für die operativen Abläufe
Ein Vertrag, der die Abläufe im Unternehmen nicht abbildet, wird umgangen und nicht angewendet. Wir schreiben ihn deshalb entlang des Prozesses, mit den Fristen und Zuständigkeiten, die es wirklich gibt.
- Rahmen-, Liefer- und Werkverträge, Dienst- und Kooperationsverträge
- Qualitätssicherungsvereinbarungen und die Abgrenzung der Verantwortung für Prüfungen
- Haftungsgrenzen, Vertragsstrafen und Regelungen zu Folgeschäden
- Preisanpassung, Rohstoffklauseln und höhere Gewalt
- Change-of-Control-Klauseln und der Vertragsbestand bei Transaktionen, gemeinsam mit unserem Fachbereich Gesellschaftsrecht
Bedingungen, die im Streitfall auch gelten
Verweisen beide Seiten auf eigene AGB, fallen die widersprechenden Klauseln weg und das Gesetz tritt an ihre Stelle. Genau dann fehlen Eigentumsvorbehalt, Haftungsgrenze und Gerichtsstand. Der Rahmenvertrag löst das.
- Verkaufs- und Einkaufsbedingungen für das Geschäft zwischen Unternehmen
- Wirksame Einbeziehung, auch im Bestellprozess und in elektronischen Abläufen
- Vorrangregelung im Rahmenvertrag gegenüber kollidierenden Bedingungen
- Eigentumsvorbehalt, verlängert und erweitert, und seine Grenzen
- Werbeaussagen und Preisangaben in den Bedingungen prüft unser Fachbereich Gewerblicher Rechtsschutz
Beschaffung absichern und Pflichten weitergeben
Wer beschafft, trägt Pflichten, die er an die Lieferanten weitergeben muss, sonst bleiben sie bei ihm. Das gilt für Qualität und Termine genauso wie für die Anforderungen an Sorgfalt in der Lieferkette.
- Einkaufsbedingungen, Prüf- und Rügefristen und die Folgen ihrer Versäumung
- Weitergabe von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette an Lieferanten und Subunternehmen
- Absicherung gegen Ausfall einzelner Lieferanten, einschließlich Zweitquellen und Bevorratung
- Produkthaftung im Verhältnis zwischen Hersteller, Händler und Zulieferer
- Fällt ein Lieferant aus, sichern wir Ware und Ansprüche mit unserem Fachbereich Insolvenzrecht
UN-Kaufrecht, Incoterms und Rechtswahl
Das UN-Kaufrecht gilt von selbst, wenn beide Seiten in Vertragsstaaten sitzen und der Vertrag es nicht ausschließt. Ein pauschaler Ausschluss in den AGB ist deshalb keine Vorsichtsmaßnahme, sondern eine Entscheidung.
- Internationale Kaufverträge, mit und ohne Anwendung des UN-Kaufrechts
- Incoterms und die Frage, was sie regeln und was nicht, etwa den Eigentumsübergang
- Rechtswahl, Gerichtsstand und Schiedsklausel, vereinbart vor dem Streit
- Zahlungssicherung über Akkreditiv, Bankgarantie und Vorauszahlung
- Transport, Gefahrübergang und Frachthaftung bearbeitet unser Fachbereich Transportrecht
Provision, Buchauszug und das Ende des Vertrags
Der Ausgleichsanspruch lässt sich nicht im Voraus ausschließen, und er verfällt ein Jahr nach Vertragsende. Beides zusammen macht das Vertragsende zur eigentlichen Verhandlung, nicht den Vertragsschluss.
- Handelsvertreterverträge mit Regelungen zu Bezirk, Kundenschutz und Provision
- Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, Berechnung und Verhandlung auf beiden Seiten
- Buchauszug und Auskunftsansprüche zur Bezifferung der Provision
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, höchstens zwei Jahre und nur gegen Entschädigung
- Die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis prüft unser Fachbereich Arbeitsrecht
Distributionsnetze aufbauen und kartellrechtlich absichern
Feste Wiederverkaufspreise sind kartellrechtlich unzulässig, und ein Verstoß trifft nicht nur den Preis, sondern die Wirksamkeit des ganzen Vertriebsvertrages. Die Prüfung gehört deshalb in den Aufbau des Systems.
- Vertragshändler- und Franchiseverträge, einschließlich Systemhandbuch und Gebührenmodell
- Selektiver und exklusiver Vertrieb, Gebietsschutz und Querlieferungen
- Preisempfehlungen, Höchstpreise und die Grenze zur unzulässigen Preisbindung
- Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers und seine vertragliche Gestaltung
- Standort- und Untermietverträge der Partner betreut unser Fachbereich Gewerbemietrecht
Märkte erschließen, ohne Schutzvorschriften zu übersehen
In der Europäischen Union stehen Handelsvertretern zwingende Mindestrechte zu, die sich auch durch Rechtswahl nicht ausschließen lassen. Außerhalb gelten teils weitergehende Schutzvorschriften. Die Struktur muss das von Anfang an einrechnen.
- Auswahl der Vertriebsform je Markt, von der Handelsvertretung bis zur eigenen Tochter
- Zwingende Mindestrechte in der Europäischen Union und darüber hinaus
- Verträge mit Importeuren und Distributoren, einschließlich Mindestabnahme und Kündigung
- Export- und Sanktionsvorgaben sowie Zollfragen im Vertrieb
- Den Datentransfer zu Vertriebspartnern in Drittländern prüft unser Fachbereich Datenschutz
Plattformen, Portale und elektronische Beschaffung
Im digitalen Vertrieb entsteht der Vertrag im Ablauf der Oberfläche. Wann er zustande kommt, welche Bedingungen gelten und wer die Schnittstelle verantwortet, muss im Prozess abgebildet sein und nicht nur im Vertragstext.
- Vertriebsverträge über eigene Portale und über fremde Marktplätze
- Elektronische Bestellprozesse, Schnittstellen und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- Abgrenzung zwischen eigenem Verkauf und Vermittlung auf einer Plattform
- Preis- und Konditionssteuerung über digitale Kanäle
- Die technische und rechtliche Seite der Plattform betreut unser Fachbereich IT-Recht
Forderungen durchsetzen, im Inland und im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union lässt sich ein deutsches Urteil weitgehend ohne besonderes Verfahren vollstrecken. Außerhalb hängt es an Abkommen, und dort ist ein Schiedsspruch häufig der belastbarere Titel.
- Gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Liefer- und Vertriebsverträgen
- Schiedsverfahren und Mediation, vertraulich und mit sachkundiger Besetzung
- Europäisches Mahnverfahren und grenzüberschreitender Forderungseinzug
- Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen im Ausland
- Akkreditiv, Garantie und Bürgschaft als Zahlungssicherung bearbeitet unser Fachbereich Bankrecht
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Antworten auf das Wichtigste
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Gelten meine AGB auch gegenüber Geschäftskunden?
add
Ja, wenn sie wirksam einbezogen wurden. Unter Unternehmen genügt dafür meist ein deutlicher Hinweis bei Vertragsschluss und die Möglichkeit, die Bedingungen einzusehen. Auch zwischen Unternehmen werden AGB auf unangemessene Benachteiligung geprüft, wenngleich weniger streng als gegenüber Verbrauchern.
Was passiert, wenn beide Seiten auf ihre eigenen AGB verweisen?
add
Dann gelten die sich widersprechenden Klauseln in der Regel nicht, an ihre Stelle tritt das Gesetz. Übereinstimmende Regelungen bleiben wirksam. Für Themen wie Haftung, Eigentumsvorbehalt oder Gerichtsstand ist das oft nachteilig, deshalb lohnt eine Regelung im Rahmenvertrag, die Vorrang vor den AGB hat.
Wie schnell muss ich gelieferte Ware auf Mängel prüfen?
add
Unter Kaufleuten unverzüglich nach der Ablieferung. Erkennbare Mängel müssen sofort gerügt werden, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Wer die Rüge versäumt, verliert seine Mängelrechte. Viele Einkaufsbedingungen regeln deshalb Prüf- und Rügefristen ausdrücklich.
Kann ich die Haftung in einem B2B-Vertrag ausschließen?
add
Weitgehend in einem individuell ausgehandelten Vertrag, in AGB nur eingeschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ist ein Ausschluss in AGB unwirksam. Zulässig sind in der Regel Haftungshöchstbeträge und der Ausschluss von Folgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit, wenn keine wesentlichen Pflichten betroffen sind.
Gilt das UN-Kaufrecht automatisch für meine Exportverträge?
add
Ja, wenn beide Vertragsparteien ihren Sitz in Staaten haben, die das Übereinkommen übernommen haben, und der Vertrag es nicht ausschließt. Das ist bei den meisten Handelspartnern Deutschlands der Fall. Ob ein Ausschluss sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab, ein pauschaler Ausschluss in den AGB ist nicht immer die bessere Wahl.
Was regeln die Incoterms und was nicht?
add
Die Incoterms regeln, wer den Transport organisiert, wer die Kosten trägt und wann die Gefahr auf den Käufer übergeht. Sie regeln nicht den Eigentumsübergang, die Zahlung oder die Haftung für Mängel. Diese Punkte müssen im Kaufvertrag selbst stehen.
Welches Recht gilt, wenn im Vertrag nichts geregelt ist?
add
Dann bestimmt das internationale Privatrecht, welches nationale Recht anwendbar ist, in der Europäischen Union meist das Recht am Sitz der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt. Bei Kaufverträgen ist das in der Regel der Verkäufer. Eine ausdrückliche Rechtswahl und ein vereinbarter Gerichtsstand schaffen Klarheit, bevor Streit entsteht.
Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters?
add
Höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision, berechnet aus den letzten fünf Jahren der Tätigkeit. Ob und in welcher Höhe er besteht, hängt davon ab, welche Vorteile das Unternehmen aus der vom Handelsvertreter geworbenen Kundschaft auch nach Vertragsende zieht. Der Anspruch kann vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
Bis wann muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden?
add
Innerhalb eines Jahres nach Ende des Vertragsverhältnisses. Die Frist ist streng, danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Für eine Geltendmachung genügt eine Erklärung gegenüber dem Unternehmen, die Höhe muss dabei noch nicht beziffert sein.
Darf ich meinen Vertriebspartnern Preise vorschreiben?
add
Feste Wiederverkaufspreise oder Mindestpreise vorzugeben ist kartellrechtlich in der Regel unzulässig. Unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise sind grundsätzlich möglich, solange kein Druck ausgeübt wird. Verstöße können zu Bußgeldern und zur Unwirksamkeit der Vertriebsverträge führen.
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