activelawFachbereiche
Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht in Hannover. Besonnen handeln, wenn ermittelt wird.

Wir verteidigen Unternehmen, Geschäftsführung und Beschäftigte im Ermittlungs- und Strafverfahren und beraten präventiv, bevor es dazu kommt.

Steuererklärung als Formular auf einem Schreibtisch
Individual- und Unternehmensverteidigung

Verteidigung von Organen und Unternehmen, aufeinander abgestimmt

Der Vorwurf richtet sich im deutschen Recht gegen natürliche Personen, die Folgen treffen das Unternehmen. Wer beides getrennt verteidigt, produziert Widersprüche in der Akte. Wir stimmen die Verteidigung von Beginn an ab.

  • Individualverteidigung für Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat und leitende Angestellte, vom Anfangsverdacht bis zur Hauptverhandlung
  • Unternehmensverteidigung gegen Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG und gegen die Einziehung erlangter Vorteile
  • Koordinierung, wenn mehrere Beschuldigte aus einem Unternehmen betroffen sind
  • Akteneinsicht, Beweisanträge und die Verständigung über das Verfahren
  • Die Deckung der Abwehrkosten durch die D&O-Police prüft unser Fachbereich Versicherungsrecht
Steuerstrafrecht und Selbstanzeige

Verteidigung bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung

Feststellungen aus einer Betriebsprüfung münden zunehmend in ein Steuerstrafverfahren. Ob eine Selbstanzeige noch wirkt, entscheidet sich an der Frage, ob die Tat schon entdeckt oder eine Prüfung angekündigt ist. Diese Prüfung steht am Anfang.

  • Verteidigung gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle, der Steuerfahndung und vor den Strafgerichten
  • Prüfung und vollständige Vorbereitung einer strafbefreienden Selbstanzeige
  • Abstimmung mit Ihrer Steuerabteilung oder externen Steuerberatung, damit steuerliche und strafrechtliche Schritte zueinander passen
  • Umgang mit Arrest und Sicherstellung von Vermögen im laufenden Verfahren
  • Bei nicht angezeigten Schenkungen und Erbfällen arbeiten wir mit unserem Fachbereich Erbrecht
Durchsuchung und Notfall

Die ersten Stunden entscheiden über das Verfahren

Eine unangekündigte Durchsuchung setzt alle Beteiligten unter Druck. Was in den ersten Stunden geschieht, etwa eine freiwillige Herausgabe oder eine spontane Äußerung, lässt sich später kaum korrigieren. Deshalb ist Erreichbarkeit hier die eigentliche Leistung.

  • Erreichbarkeit rund um die Uhr und Begleitung vor Ort, sobald Ermittler:innen die Geschäftsräume betreten
  • Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses und Kontrolle der Befugnisse
  • Schutz beschlagnahmefreier Unterlagen, insbesondere der Korrespondenz mit der Verteidigung
  • Gespräche mit der Einsatzleitung, damit der Betrieb weiterlaufen kann
  • Bei der Sicherstellung von IT-Systemen und Daten unterstützt unser Fachbereich IT-Recht
Insolvenzstrafrecht

Haftungsrisiken der Geschäftsführung in der Krise

Gerät ein Unternehmen in Schieflage, verengt sich der Spielraum der Geschäftsführung. Die Antragspflicht ist streng, und Verspätungen führen regelmäßig zum Vorwurf der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts oder der Gläubigerbegünstigung.

  • Verteidigung bei Insolvenzverschleppung, Bankrott und Gläubigerbegünstigung
  • Verteidigung bei Betrug und Untreue im Zusammenhang mit der Krise
  • Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in der Zahlungsunfähigkeit
  • Abgrenzung von zulässigen Zahlungen und masseschädigendem Verhalten
  • Die Sanierung und das Verfahren selbst begleitet unser Fachbereich Insolvenzrecht
Arbeitsstrafrecht und Zoll

Scheinselbstständigkeit und illegale Beschäftigung

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die Sozialversicherungsträger prüfen häufiger als früher. Der Vorwurf nach § 266a StGB richtet sich unmittelbar gegen die Unternehmensleitung, und die Nachforderung der Beiträge läuft parallel zum Strafverfahren.

  • Verteidigung bei Vorwürfen der Scheinselbstständigkeit von Selbstständigen, Beratenden oder Subunternehmen
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
  • Illegale Arbeitnehmerüberlassung und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
  • Prüfungen des Zolls und Verfahren wegen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • Vertragsgestaltung und Personaleinsatz prüfen wir vorbeugend mit unserem Fachbereich Arbeitsrecht
Vermögens- und Kapitalmarktstrafrecht

Vorwürfe im Finanz- und Transaktionsumfeld

Finanzierungen, Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen unterliegen dichter Regulierung. Vorwürfe wie Kreditbetrug, Insiderhandel oder Marktmanipulation verlangen wirtschaftliches Verständnis und strafprozessuale Erfahrung zugleich.

  • Verteidigung bei Abrechnungsbetrug, Subventionsbetrug und Untreue zum Nachteil der eigenen Gesellschaft
  • Kreditbetrug und Kapitalanlagebetrug
  • Insiderhandel und Marktmanipulation, einschließlich der Verfahren der BaFin
  • Vertretung von Zahlungsdienstleistern und Verantwortlichen bei Kartenmissbrauch und Geldwäsche
  • Die Struktur der Finanzierung selbst betreut unser Fachbereich Bankrecht
Korruption und Kartellverfahren

Abwehr von Bestechungs- und Absprachevorwürfen

Schon branchenübliche Geschenke oder Einladungen können den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr erfüllen. Bei Submissionsabsprachen kommen das Kartellverfahren und das Strafverfahren zusammen, und beide Seiten wirken aufeinander.

  • Vertretung gegenüber dem Bundeskartellamt und den Strafverfolgungsbehörden bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen
  • Submissionsabsprachen nach § 298 StGB bei öffentlichen Ausschreibungen
  • Vorteilsgewährung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • Interne Ermittlungen bei Korruptionsverdacht und Unterschlagung, diskret und mit Blick auf die Beweislage
  • Die Vergabeseite des Verfahrens bearbeitet unser Fachbereich Verwaltungsrecht
Straf-Compliance

Vorsorge für Geschäftsführung und Aufsichtsorgane

Ein Verfahren, das nicht entsteht, muss nicht geführt werden. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, durch Aufsicht und Kontrolle strafbares Verhalten im Unternehmen zu verhindern, und haftet nach § 130 OWiG, wenn sie das versäumt.

  • Einrichtung von Compliance-Systemen mit strafrechtlichem Schwerpunkt
  • Richtlinien zu Geschenken, Bewirtungen und Vertriebsaktivitäten
  • Hinweisgebersystem und der Umgang mit eingehenden Meldungen
  • Schulung von Geschäftsführung, Aufsichtsorganen und Belegschaft
  • Die Organisationsverfassung und die Pflichten der Organe bearbeitet unser Fachbereich Gesellschaftsrecht

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Häufige Fragen

Antworten
auf das Wichtigste

Ihre Frage steht nicht dabei? Sprechen Sie uns an, wir melden uns in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.

Frage stellen
Was tun, wenn die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung kommt?
add

Ruhig bleiben, den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und sofort die Verteidigung anrufen. Keine Angaben zur Sache machen, auch nicht im Gespräch am Rande. Einer freiwilligen Herausgabe sollte nicht zugestimmt, sondern der Sicherstellung ausdrücklich widersprochen und ein Verzeichnis der mitgenommenen Unterlagen verlangt werden.

Muss ich als Beschuldigter aussagen?
add

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen, und daraus dürfen keine Nachteile gezogen werden. Angaben sollten, wenn überhaupt, erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit der Verteidigung gemacht werden, meist schriftlich.

Ich bin als Zeuge geladen. Muss ich erscheinen?
add

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie folgen, einer Ladung der Polizei in der Regel nur, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Als Zeuge müssen Sie grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen, dürfen aber Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst belasten könnte. Ein Zeugenbeistand kann Sie begleiten.

Kann auch das Unternehmen selbst bestraft werden?
add

Nicht mit einer Strafe im engeren Sinn, aber mit einer Geldbuße, wenn Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder es bereichert wurde. Hinzu kommt die Einziehung erlangter Vorteile. Ein wirksames Compliance-System kann die Höhe der Geldbuße erheblich beeinflussen.

Was bedeutet Einziehung?
add

Die Abschöpfung dessen, was durch die Tat erlangt wurde, unabhängig von der Strafe. Sie trifft auch das Unternehmen, wenn es aus der Tat eines Leitungsorgans Vorteile hatte, und folgt dem Bruttoprinzip: Abgezogen werden nur Aufwendungen, die nicht für die Tat eingesetzt wurden. Deshalb übersteigt sie oft die Geldbuße.

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?
add

Ein Weg, bei Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen, wenn alle unrichtigen Angaben vollständig berichtigt und die Steuern nachgezahlt werden. Sie wirkt nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und keine Prüfung angekündigt wurde. Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam, deshalb muss sie sorgfältig und in Abstimmung mit der Steuerberatung vorbereitet werden.

Das erwartet Sie

So arbeiten wir bei activelaw

01

Ihre Informationen

Sie schildern uns Ihre Situation, wir sichten Ihre Dokumente. Wir geben Ihnen so bald wie möglich eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall ab.

02

Unsere Arbeitsweise

Wir beraten und vertreten Sie bis zum Abschluss Ihres Anliegens und sagen Ihnen offen, wenn sich unsere Einschätzung im Verlauf ändert.

03

Ihre Chancen

Unsere Rechtsanwält:innen ordnen Ihre Erfolgsaussichten ein und zeigen Ihnen die Möglichkeiten in Ihrem Fall.