Verwaltungsrecht in Hannover. Vom Bescheid bis zum Verwaltungsgericht.
Wir beraten Kommunen, Behörden, Unternehmen und Vorhabenträger im Verwaltungsrecht, Vergaberecht, Kommunalrecht sowie im öffentlichen Bau- und Umweltrecht.

Beratung für Kommunen, Zweckverbände und kommunale Unternehmen
Kommunale Entscheidungen bewegen sich zwischen rechtlicher Bindung, politischer Willensbildung und wirtschaftlichem Interesse. Wer die Beschlussfassung sauber vorbereitet, verliert später keine Satzung und kein Verfahren.
- Kommunalverfassungsrecht, Gremienarbeit und die Abgrenzung der Zuständigkeiten
- Vorbereitung und Prüfung von Beschlüssen, die einer Kontrolle standhalten
- Gestaltung und Prüfung kommunaler Satzungen
- Interkommunale Zusammenarbeit, Zweckverbände und Kommunalaufsicht
- Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Organen und Fraktionen
- Bei kommunalen Unternehmen und Beteiligungen arbeiten wir mit unserem Fachbereich Gesellschaftsrecht
Bauleitplanung, Baugenehmigung und Projektentwicklung
Ob ein Wohnungsbau-, Gewerbe- oder Infrastrukturvorhaben zustande kommt, entscheidet sich im öffentlichen Recht, bevor der erste Vertrag geschlossen wird. Wir beraten die öffentliche Hand und private Vorhabenträger gleichermaßen.
- Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen
- Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB
- Baugenehmigungs- und Bauvorbescheidsverfahren, Nutzungsänderungen, Ausnahmen und Befreiungen
- Nachbarwidersprüche, Nachbarklagen und bauaufsichtliche Maßnahmen wie die Nutzungsuntersagung
- Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne
- Den privatrechtlichen Teil des Projekts bearbeitet unser Fachbereich Baurecht
Ausschreibung, Zuschlag und Nachprüfung
Im Vergabeverfahren entscheiden Fristen. Eine Rüge, die zu spät kommt, ist verloren, und nach der Information über den beabsichtigten Zuschlag bleibt nur eine kurze Wartefrist. Wir beraten Auftraggeber und Bieter, jeweils von Anfang an.
- Vorbereitung von Ausschreibungen, Leistungsbeschreibung und Wertungsmatrix
- Prüfung von Angeboten, Ausschlussgründen und Nachforderungen
- Rügen, Nachprüfungsanträge bei der Vergabekammer und Beschwerde zum Oberlandesgericht
- Konzessionsvergaben und Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
- Rahmenverträge und die Bedingungen des Auftrags bearbeitet unser Fachbereich Handelsrecht
Verträge zwischen Kommune und Vorhabenträger
Größere Entwicklungen laufen über Verträge, in denen die Gemeinde Leistungen und Kosten auf den Vorhabenträger verlagert. Die Grenze ist die Angemessenheit: Eine unangemessene Klausel ist unwirksam, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben.
- Städtebauliche Verträge und Erschließungsverträge
- Durchführungsverträge zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
- Kostenübernahme- und Folgekostenvereinbarungen
- Vereinbarungen über Infrastruktur- und Erschließungsmaßnahmen, einschließlich Sicherheiten
- Fällt ein Vorhabenträger aus, sichern wir die Ansprüche mit unserem Fachbereich Insolvenzrecht
Satzung, Kalkulation und Abgabenbescheid
Eine Gebühr oder ein Beitrag hält nur, wenn Satzung und Kalkulation halten. Fehler im Abrechnungsgebiet oder in der Kostenermittlung machen den ganzen Bescheid angreifbar, auf beiden Seiten der Auseinandersetzung.
- Erstellung und Prüfung von Gebühren- und Beitragssatzungen
- Gebühren- und Beitragskalkulation, einschließlich der Verteilung des Aufwands
- Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge und sonstige kommunale Abgaben
- Prüfung von Abgabenbescheiden, Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Die Umlage kommunaler Gebühren auf Mieter bearbeitet unser Fachbereich Gewerbemietrecht
Netze, Leitungen und öffentliche Verkehrsflächen
Energiewende, Wärmewende und Netzausbau treffen Kommunen, Stadtwerke und Netzbetreiber gleichzeitig. Wo eine Leitung verlegt wird, treffen Konzession, Wegerecht und privates Grundstückseigentum aufeinander.
- Konzessionsvergaben und Wegenutzungsverträge
- Gestattungsverträge und Dienstbarkeiten für Strom-, Wärme-, Wasser- und Datenleitungen
- Widmung, Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
- Sondernutzungserlaubnisse, Sondernutzungssatzungen und die gewerbliche Nutzung öffentlicher Flächen
- Die Finanzierung kommunaler Infrastruktur begleitet unser Fachbereich Bankrecht
Umweltrechtliche Absicherung von Vorhaben
Bei Infrastruktur, Industrie und Immobilienentwicklung entscheidet das Umweltrecht häufig über den Zeitplan. Eine Prüfung, die nachgeholt werden muss, kostet mehr als eine, die von Anfang an mitläuft.
- Immissionsschutzrecht, einschließlich Genehmigung und nachträglicher Anordnung
- Wasser- und Naturschutzrecht, Erlaubnisse und Bewilligungen
- Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung
- Einwendungen von Nachbarn und Verbänden, Widerspruch und Klage
- Bei Vorwürfen aus dem Umweltstrafrecht übernimmt unser Fachbereich Wirtschaftsstrafrecht
Beratung gegenüber Behörden und Vertretung vor Gericht
Wir prüfen nicht nur die Rechtslage, sondern auch, ob eine frühe Abstimmung mit der Behörde schneller zum Ziel führt als das Verfahren. Wo das nicht trägt, vertreten wir bundesweit vor den Verwaltungsgerichten.
- Gestaltung und Prüfung von Verwaltungsakten, Satzungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen
- Begleitung von Genehmigungs- und Anhörungsverfahren
- Widerspruchsverfahren, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
- Einstweiliger Rechtsschutz und Normenkontrolle
- Akteneinsicht, Informationsfreiheit und Auskunftsansprüche, gemeinsam mit unserem Fachbereich Datenschutz
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Antworten auf das Wichtigste
Ihre Frage steht nicht dabei? Sprechen Sie uns an, wir melden uns in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bescheid zu klagen?
add
Einen Monat ab Bekanntgabe, wenn der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Ob vorher ein Widerspruch einzulegen ist, hängt in Niedersachsen vom Rechtsgebiet ab, das steht in der Belehrung.
Wann hilft einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Behörde?
add
Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, weil die Behörde vollzieht. Bei einem belastenden Bescheid haben Widerspruch und Klage oft schon von sich aus aufschiebende Wirkung; ist sie ausgeschlossen oder der Sofortvollzug angeordnet, führt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Ziel. Wird eine Genehmigung begehrt, hilft die einstweilige Anordnung.
Bis wann kann ein Bebauungsplan gerichtlich angegriffen werden?
add
Mit einem Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung. Antragsbefugt ist, wer durch den Plan in eigenen Rechten verletzt sein kann, etwa als Eigentümer eines betroffenen Grundstücks. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht. Nach Ablauf der Frist bleibt nur die Überprüfung im Rahmen eines konkreten Verfahrens.
Wie viel muss ein Grundstückseigentümer für die Erschließung zahlen?
add
Die Gemeinde kann den beitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen weitgehend auf die Anlieger umlegen, mindestens zehn Prozent trägt sie selbst. Wie der Aufwand verteilt wird, regelt die Erschließungsbeitragssatzung. Fehler in Satzung, Kalkulation oder Abrechnungsgebiet machen Bescheide angreifbar.
Was ist ein städtebaulicher Vertrag?
add
Eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Vorhabenträger, in der etwa Planungskosten, Erschließung oder Folgekosten übernommen werden. Er bedarf der Schriftform, und die vereinbarten Leistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Vorhaben stehen. Unangemessene Klauseln sind unwirksam, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben.
Was kann ein Bieter tun, wenn er einen Vergabefehler vermutet?
add
Den Fehler zunächst gegenüber dem Auftraggeber rügen, und zwar rechtzeitig, sonst ist er präkludiert. Hilft der Auftraggeber nicht ab, kann oberhalb der EU-Schwellenwerte ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden. Nach der Information über den beabsichtigten Zuschlag bleibt dafür nur eine kurze Wartefrist.
So arbeiten wir bei activelaw
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Ihre Informationen
Sie schildern uns Ihre Situation, wir sichten Ihre Dokumente. Wir geben Ihnen so bald wie möglich eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall ab.
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Wir beraten und vertreten Sie bis zum Abschluss Ihres Anliegens und sagen Ihnen offen, wenn sich unsere Einschätzung im Verlauf ändert.
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Unsere Rechtsanwält:innen ordnen Ihre Erfolgsaussichten ein und zeigen Ihnen die Möglichkeiten in Ihrem Fall.
