Was die Düsseldorfer Tabelle ist und was nicht
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag fortgeschrieben. Sie hat keine Gesetzeskraft. Gerichte wenden sie an, weil sie eine einheitliche Praxis herstellt, nicht weil sie dazu verpflichtet wären.
Aktualisiert wird sie in der Regel zum 1. Januar. Der Mindestunterhalt, an dem sich die erste Einkommensgruppe orientiert, folgt dabei der Mindestunterhaltsverordnung.
Die Tabelle beantwortet zwei Fragen: Wie viel Unterhalt ist bei einem bestimmten Einkommen angemessen, und wie verändert sich dieser Betrag mit dem Alter des Kindes. Alles andere, und das ist das Meiste, steht nicht darin.
Die Tabelle: Bedarfsbeträge
Maßgeblich ist das Alter des Kindes, nicht das Schuljahr. Die Stufe wechselt in dem Monat, in dem das Kind sechs, zwölf oder 18 Jahre alt wird.
Die Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von Berechtigten kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein.
Die letzte Spalte ist keine Untergrenze für den Zahlenden, sondern eine Verteilungsregel: Der Bedarfskontrollbetrag soll dafür sorgen, dass Einkommen und Unterhaltslast in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Wird er unterschritten, wird in die nächstniedrigere Gruppe eingestuft. In Gruppe 1 stehen dort zwei Werte, weil dort der Selbstbehalt selbst die Grenze bildet, je nachdem ob der Zahlende erwerbstätig ist.
Der Tabellenbetrag ist nicht der Zahlbetrag. Was tatsächlich überwiesen wird, steht im nächsten Abschnitt.
Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag
Auf den Tabellenbetrag wird das Kindergeld angerechnet, § 1612b BGB. Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen vollständig. Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259,00 € je Kind, der hälftige Anteil also 129,50 €.
Was danach übrig bleibt, ist der Zahlbetrag. Die amtliche Fassung führt ihn in einer eigenen Anhangstabelle:
In vier Schritten zu Ihrer Zahl
Schritt 1: Einkommen bestimmen. Nehmen Sie das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils der letzten zwölf Monate und bereinigen Sie es. Wie das geht, steht im übernächsten Abschnitt. Dieser Schritt entscheidet über das Ergebnis, nicht die Tabelle.
Schritt 2: Gruppe ablesen. Suchen Sie die Zeile, in die das bereinigte Einkommen fällt. Die Tabellensätze gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind es weniger oder mehr, kann eine Einstufung eine Gruppe höher oder tiefer angemessen sein.
Schritt 3: Zahlbetrag ablesen. Gehen Sie mit der Altersstufe jedes Kindes in die Zahlbetragstabelle. Sie brauchen nicht selbst zu rechnen, das Kindergeld ist dort bereits abgezogen.
Schritt 4: Selbstbehalt prüfen. Ziehen Sie die Summe aller Zahlbeträge vom bereinigten Einkommen ab. Bleibt weniger übrig als der Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor, und die Beträge werden gekürzt. Die Sätze stehen im nächsten Abschnitt.
Was Sie so erhalten, ist eine belastbare Größenordnung. Es ist keine Berechnung Ihres Einzelfalls, denn Mehrbedarf, Wechselmodell, weitere Unterhaltsberechtigte und die Bereinigung des Einkommens bleiben außen vor.
Selbstbehalt: was dem Zahlenden bleiben muss
Das ist der Punkt, an dem sich in Ballungsräumen ein genauer Blick lohnt.
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse im Verhältnis der Einsatzbeträge aufgeteilt. Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder stehen dabei im ersten Rang, § 1609 Nr. 1 BGB.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wer weniger verdient, als zumutbar wäre, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Das bereinigte Nettoeinkommen: hier wird gestritten
Die Tabelle setzt ein Einkommen voraus. Welches, ist die Frage, um die es in fast jedem Verfahren geht.
Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Davon abgezogen werden unter anderem:
- berufsbedingte Aufwendungen, häufig pauschal mit fünf Prozent angesetzt
- Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge in begrenztem Umfang
- ehebedingte Verbindlichkeiten, wobei nicht jede Rate anerkannt wird
- Kosten des Umgangs, in engen Grenzen
Hinzugerechnet werden Positionen, die auf der Gehaltsabrechnung nicht auftauchen: Sachbezüge wie ein privat genutzter Dienstwagen, Steuererstattungen, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge.
Bei Selbstständigen und Gesellschaftern kommt eine weitere Ebene hinzu. Entnahmen, thesaurierte Gewinne und Abschreibungen werden unterhaltsrechtlich anders bewertet als steuerrechtlich. Eine Steuererklärung ist ein Ausgangspunkt, kein Ergebnis.
Wer hier nachlässig rechnet, zahlt jahrelang zu viel oder bekommt jahrelang zu wenig. Die Tabelle ist der einfache Teil.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Der Tabellenbetrag deckt den laufenden Bedarf. Zwei Kategorien fallen daneben an und werden zusätzlich geschuldet.
Mehrbedarf ist regelmäßig und vorhersehbar: Kindergartenbeiträge, Hortkosten, dauerhafte Nachhilfe, laufende Behandlungskosten. Er wird von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen getragen.
Sonderbedarf ist unregelmäßig und außergewöhnlich hoch, etwa eine kieferorthopädische Behandlung oder eine notwendige Klassenfahrt. Er kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, allerdings nur innerhalb eines Jahres.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in den Tabellenbeträgen nicht enthalten. Sie kommen gesondert hinzu.
Volljährige Kinder
Mit der Volljährigkeit ändert sich mehr als die Altersstufe.
Beide Elternteile haften nun anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, nicht mehr einer durch Betreuung und einer durch Zahlung. Das volle Kindergeld wird angerechnet. Und der angemessene Selbstbehalt liegt mit mindestens 1.750 € höher als der notwendige.
Privilegiert bleiben volljährige Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren. Für sie gilt weiterhin der erste Rang. Wohnen sie bei den Eltern, richtet sich der Unterhalt nach der vierten Altersstufe der Tabelle.
Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, gilt ein eigener Bedarfssatz: in der Regel 990 € im Monat, darin bis zu 440 € Warmmiete. Studiengebühren und Krankenversicherung sind darin nicht enthalten. Dieser Satz folgt nicht aus der Tabelle und kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern überschritten werden.
Wechselmodell
Betreuen beide Eltern das Kind etwa hälftig, greift die Tabelle nicht ohne Weiteres. Dann wird der Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt und quotal aufgeteilt, wobei die Mehrkosten des Modells zu berücksichtigen sind.
Ab wann ein echtes Wechselmodell vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht allein eine Frage der Übernachtungen.
Steuerliche Behandlung
Kindesunterhalt ist beim Zahlenden nicht als Sonderausgabe abziehbar, solange ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Die steuerliche Entlastung erfolgt über diese beiden Wege, nicht über den Unterhalt selbst. Das ist eine verbreitete Fehlannahme und der Grund, warum die Frage nach der Absetzbarkeit so oft gestellt wird.
Anders liegt es beim Unterhalt an geschiedene Ehegatten, für den das Realsplitting oder der Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt.
Was Sie als Nächstes tun können
Mit den beiden Tabellen und den vier Schritten haben Sie eine Größenordnung. Für die meisten Trennungen mit geregeltem Einkommen reicht das, um sich zu verständigen.
Sobald eine Firma, eine Selbstständigkeit, ein Wechselmodell oder unregelmäßige Einkünfte im Spiel sind, führt der Weg über die Bereinigung des Einkommens, und die lässt sich nicht ablesen. Dann lohnt ein Erstgespräch, bevor Zahlen ausgetauscht werden. Wie wir im Familienrecht vorgehen, steht auf der Fachbereichsseite.

