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Düsseldorfer Tabelle 2026 · Kindesunterhalt berechnen

Düsseldorfer Tabelle 2026: so wird der Kindesunterhalt berechnet

23.09.2026
zuletzt aktualisiert
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Wenn Eltern sich trennen, ist der Kindesunterhalt meist die erste Zahl, über die gesprochen wird. Sie steht in der Düsseldorfer Tabelle, und das lässt sie einfacher aussehen, als sie ist.

Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte. Sie sagt Ihnen, welcher Betrag bei welchem Einkommen und welchem Alter des Kindes angemessen ist. Was sie Ihnen nicht sagt, ist die eigentlich strittige Frage: welches Einkommen überhaupt zugrunde gelegt wird.

Dieser Beitrag erklärt beides. Beide Tabellen stehen vollständig darin, die Bedarfsbeträge und die Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldes. Wenn Sie nur die Zahl brauchen, springen Sie über das Inhaltsverzeichnis direkt dorthin.

Inhalt

Was die Düsseldorfer Tabelle ist und was nicht

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag fortgeschrieben. Sie hat keine Gesetzeskraft. Gerichte wenden sie an, weil sie eine einheitliche Praxis herstellt, nicht weil sie dazu verpflichtet wären.

Aktualisiert wird sie in der Regel zum 1. Januar. Der Mindestunterhalt, an dem sich die erste Einkommensgruppe orientiert, folgt dabei der Mindestunterhaltsverordnung.

Die Tabelle beantwortet zwei Fragen: Wie viel Unterhalt ist bei einem bestimmten Einkommen angemessen, und wie verändert sich dieser Betrag mit dem Alter des Kindes. Alles andere, und das ist das Meiste, steht nicht darin.

Die Tabelle: Bedarfsbeträge

Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026. Bedarfsbeträge je Kind und Monat in Euro, gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen der oder des Barunterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.
Gruppe Nettoeinkommen Alter des Kindes Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
0 bis 5 6 bis 11 12 bis 17 ab 18
1 bis 2.100 486 558 653 698 100 1.200 / 1.450
2 2.101 bis 2.500 511 586 686 733 105 1.750
3 2.501 bis 2.900 535 614 719 768 110 1.850
4 2.901 bis 3.300 559 642 751 803 115 1.950
5 3.301 bis 3.700 584 670 784 838 120 2.050
6 3.701 bis 4.100 623 715 836 894 128 2.150
7 4.101 bis 4.500 661 759 889 950 136 2.250
8 4.501 bis 4.900 700 804 941 1.006 144 2.350
9 4.901 bis 5.300 739 849 993 1.061 152 2.450
10 5.301 bis 5.700 778 893 1.045 1.117 160 2.550
11 5.701 bis 6.400 817 938 1.098 1.173 168 2.850
12 6.401 bis 7.200 856 983 1.150 1.229 176 3.250
13 7.201 bis 8.200 895 1.027 1.202 1.285 184 3.750
14 8.201 bis 9.700 934 1.072 1.254 1.341 192 4.350
15 9.701 bis 11.200 972 1.116 1.306 1.396 200 5.050
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Tabelle seitlich verschiebbar

Die Beträge sind Bedarfsbeträge, nicht Zahlbeträge. Vom Bedarf wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld abgezogen, bei volljährigen das volle. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie ist eine Leitlinie der Oberlandesgerichte.

Maßgeblich ist das Alter des Kindes, nicht das Schuljahr. Die Stufe wechselt in dem Monat, in dem das Kind sechs, zwölf oder 18 Jahre alt wird.

Die Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von Berechtigten kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein.

Die letzte Spalte ist keine Untergrenze für den Zahlenden, sondern eine Verteilungsregel: Der Bedarfskontrollbetrag soll dafür sorgen, dass Einkommen und Unterhaltslast in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Wird er unterschritten, wird in die nächstniedrigere Gruppe eingestuft. In Gruppe 1 stehen dort zwei Werte, weil dort der Selbstbehalt selbst die Grenze bildet, je nachdem ob der Zahlende erwerbstätig ist.

Der Tabellenbetrag ist nicht der Zahlbetrag. Was tatsächlich überwiesen wird, steht im nächsten Abschnitt.

Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag

Auf den Tabellenbetrag wird das Kindergeld angerechnet, § 1612b BGB. Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen vollständig. Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259,00 € je Kind, der hälftige Anteil also 129,50 €.

Was danach übrig bleibt, ist der Zahlbetrag. Die amtliche Fassung führt ihn in einer eigenen Anhangstabelle:

Zahlbeträge, Stand 1. Januar 2026. Beträge je Kind und Monat in Euro, nach Abzug des Kindergeldanteils: hälftig bei minderjährigen, voll bei volljährigen Kindern.
Gruppe Nettoeinkommen Alter des Kindes
0 bis 5 6 bis 11 12 bis 17 ab 18
1 bis 2.100 356,50 428,50 523,50 439,00
2 2.101 bis 2.500 381,50 456,50 556,50 474,00
3 2.501 bis 2.900 405,50 484,50 589,50 509,00
4 2.901 bis 3.300 429,50 512,50 621,50 544,00
5 3.301 bis 3.700 454,50 540,50 654,50 579,00
6 3.701 bis 4.100 493,50 585,50 706,50 635,00
7 4.101 bis 4.500 531,50 629,50 759,50 691,00
8 4.501 bis 4.900 570,50 674,50 811,50 747,00
9 4.901 bis 5.300 609,50 719,50 863,50 802,00
10 5.301 bis 5.700 648,50 763,50 915,50 858,00
11 5.701 bis 6.400 687,50 808,50 968,50 914,00
12 6.401 bis 7.200 726,50 853,50 1.020,50 970,00
13 7.201 bis 8.200 765,50 897,50 1.072,50 1.026,00
14 8.201 bis 9.700 804,50 942,50 1.124,50 1.082,00
15 9.701 bis 11.200 842,50 986,50 1.176,50 1.137,00
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Tabelle seitlich verschiebbar

Die Spalte „ab 18" fällt gegenüber der Spalte davor ab, obwohl der Bedarf steigt. Das liegt am vollen Kindergeldabzug und ist kein Fehler.

In vier Schritten zu Ihrer Zahl

Schritt 1: Einkommen bestimmen. Nehmen Sie das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils der letzten zwölf Monate und bereinigen Sie es. Wie das geht, steht im übernächsten Abschnitt. Dieser Schritt entscheidet über das Ergebnis, nicht die Tabelle.

Schritt 2: Gruppe ablesen. Suchen Sie die Zeile, in die das bereinigte Einkommen fällt. Die Tabellensätze gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind es weniger oder mehr, kann eine Einstufung eine Gruppe höher oder tiefer angemessen sein.

Schritt 3: Zahlbetrag ablesen. Gehen Sie mit der Altersstufe jedes Kindes in die Zahlbetragstabelle. Sie brauchen nicht selbst zu rechnen, das Kindergeld ist dort bereits abgezogen.

Schritt 4: Selbstbehalt prüfen. Ziehen Sie die Summe aller Zahlbeträge vom bereinigten Einkommen ab. Bleibt weniger übrig als der Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor, und die Beträge werden gekürzt. Die Sätze stehen im nächsten Abschnitt.

Was Sie so erhalten, ist eine belastbare Größenordnung. Es ist keine Berechnung Ihres Einzelfalls, denn Mehrbedarf, Wechselmodell, weitere Unterhaltsberechtigte und die Bereinigung des Einkommens bleiben außen vor.

Selbstbehalt: was dem Zahlenden bleiben muss

Selbstbehalte, Stand 1. Januar 2026. Beträge im Monat in Euro, die dem oder der Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben müssen.
Unterhaltspflicht gegenüber erwerbstätig nicht erwerbstätig
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger Selbstbehalt, § 1603 Abs. 2 BGB) 1.450 1.200
sonstigen volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt, § 1603 Abs. 1 BGB) mindestens 1.750
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.600 1.475

Im notwendigen Selbstbehalt sind bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten, im angemessenen bis zu 650 Euro. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten höher und sind sie nicht unangemessen, kann der Selbstbehalt angehoben werden.

Das ist der Punkt, an dem sich in Ballungsräumen ein genauer Blick lohnt.

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse im Verhältnis der Einsatzbeträge aufgeteilt. Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder stehen dabei im ersten Rang, § 1609 Nr. 1 BGB.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wer weniger verdient, als zumutbar wäre, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.

Das bereinigte Nettoeinkommen: hier wird gestritten

Die Tabelle setzt ein Einkommen voraus. Welches, ist die Frage, um die es in fast jedem Verfahren geht.

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Davon abgezogen werden unter anderem:

  • berufsbedingte Aufwendungen, häufig pauschal mit fünf Prozent angesetzt
  • Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge in begrenztem Umfang
  • ehebedingte Verbindlichkeiten, wobei nicht jede Rate anerkannt wird
  • Kosten des Umgangs, in engen Grenzen

Hinzugerechnet werden Positionen, die auf der Gehaltsabrechnung nicht auftauchen: Sachbezüge wie ein privat genutzter Dienstwagen, Steuererstattungen, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge.

Bei Selbstständigen und Gesellschaftern kommt eine weitere Ebene hinzu. Entnahmen, thesaurierte Gewinne und Abschreibungen werden unterhaltsrechtlich anders bewertet als steuerrechtlich. Eine Steuererklärung ist ein Ausgangspunkt, kein Ergebnis.

Wer hier nachlässig rechnet, zahlt jahrelang zu viel oder bekommt jahrelang zu wenig. Die Tabelle ist der einfache Teil.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Der Tabellenbetrag deckt den laufenden Bedarf. Zwei Kategorien fallen daneben an und werden zusätzlich geschuldet.

Mehrbedarf ist regelmäßig und vorhersehbar: Kindergartenbeiträge, Hortkosten, dauerhafte Nachhilfe, laufende Behandlungskosten. Er wird von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen getragen.

Sonderbedarf ist unregelmäßig und außergewöhnlich hoch, etwa eine kieferorthopädische Behandlung oder eine notwendige Klassenfahrt. Er kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, allerdings nur innerhalb eines Jahres.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in den Tabellenbeträgen nicht enthalten. Sie kommen gesondert hinzu.

Volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit ändert sich mehr als die Altersstufe.

Beide Elternteile haften nun anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, nicht mehr einer durch Betreuung und einer durch Zahlung. Das volle Kindergeld wird angerechnet. Und der angemessene Selbstbehalt liegt mit mindestens 1.750 € höher als der notwendige.

Privilegiert bleiben volljährige Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren. Für sie gilt weiterhin der erste Rang. Wohnen sie bei den Eltern, richtet sich der Unterhalt nach der vierten Altersstufe der Tabelle.

Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, gilt ein eigener Bedarfssatz: in der Regel 990 € im Monat, darin bis zu 440 € Warmmiete. Studiengebühren und Krankenversicherung sind darin nicht enthalten. Dieser Satz folgt nicht aus der Tabelle und kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern überschritten werden.

Wechselmodell

Betreuen beide Eltern das Kind etwa hälftig, greift die Tabelle nicht ohne Weiteres. Dann wird der Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt und quotal aufgeteilt, wobei die Mehrkosten des Modells zu berücksichtigen sind.

Ab wann ein echtes Wechselmodell vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht allein eine Frage der Übernachtungen.

Steuerliche Behandlung

Kindesunterhalt ist beim Zahlenden nicht als Sonderausgabe abziehbar, solange ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Die steuerliche Entlastung erfolgt über diese beiden Wege, nicht über den Unterhalt selbst. Das ist eine verbreitete Fehlannahme und der Grund, warum die Frage nach der Absetzbarkeit so oft gestellt wird.

Anders liegt es beim Unterhalt an geschiedene Ehegatten, für den das Realsplitting oder der Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt.

Was Sie als Nächstes tun können

Mit den beiden Tabellen und den vier Schritten haben Sie eine Größenordnung. Für die meisten Trennungen mit geregeltem Einkommen reicht das, um sich zu verständigen.

Sobald eine Firma, eine Selbstständigkeit, ein Wechselmodell oder unregelmäßige Einkünfte im Spiel sind, führt der Weg über die Bereinigung des Einkommens, und die lässt sich nicht ablesen. Dann lohnt ein Erstgespräch, bevor Zahlen ausgetauscht werden. Wie wir im Familienrecht vorgehen, steht auf der Fachbereichsseite.

Häufige Fragen

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Davon ausgehend nennt die Düsseldorfer Tabelle einen Betrag, gestaffelt nach Einkommensgruppe und Alter des Kindes. Von diesem Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld abgezogen, bei volljährigen das volle. Das Ergebnis ist der Zahlbetrag. Gestritten wird in der Praxis fast nie über die Tabelle, sondern über die Bereinigung des Einkommens.
Wie lange muss ich Kindesunterhalt zahlen?
Es gibt keine feste Altersgrenze. Der Anspruch besteht, solange sich das Kind in einer ersten Ausbildung befindet und diese zielstrebig verfolgt. Das kann über das 25. Lebensjahr hinausreichen. Mit der Volljährigkeit ändert sich allerdings die Berechnung: Beide Elternteile haften dann anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, das volle Kindergeld wird angerechnet, und für den Zahlenden gilt der höhere angemessene Selbstbehalt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt: 1.450 Euro im Monat für erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige, Stand 1. Januar 2026. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von mindestens 1.750 Euro. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor und die verbleibende Verteilungsmasse wird nach Rangfolge im Verhältnis der Einsatzbeträge aufgeteilt.