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Meldepflicht für sämtliche Gesellschaften kommt

Sie sind Geschäftsfüher:in? Dann haben wir für Sie eine wichtige Information: Künftig werden nahezu alle Gesellschaften zu bestimmten Mitteilungen an das Transparenzregister verpflichtet.

Sie sind Geschäftsfüher:in? Dann haben wir für Sie eine wichtige Information: Künftig werden nahezu alle Gesellschaften zu bestimmten Mitteilungen an das Transparenzregister verpflichtet.

Transparenzregister

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland, in der Daten von wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden. Es wurde mit der Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt und dient dem übergeordneten Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Bis wann müssen Daten übermittelt werden?

Für die Gesellschaften, die bisher noch nicht erfasst waren, sieht das Gesetz Übergangsfristen vor: Je nach Gesellschaftsform muss die Mitteilung daher bis zum 31. März 2022 oder spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Welche Konsequenzen drohen?

Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten drohen durch das Bundesverwaltungsamt empfindliche Bußgelder:

Die Bußgeldvorschriften sind jeweils ein Jahr ab den genannten Fristen anwendbar.

Unsere Empfehlung

Die Eintragung sollte möglichst schnell vorgenommen werden. Wir empfehlen daher allen Verpflichteten, sich mit den neuen Regelungen zu beschäftigen: Prüfen Sie, welche Schritte künftig zur Erfüllung der Pflichten notwendig sein werden.

Mitteilungen können Sie unter folgendem Link eintragen: www.transparenzregister.de.

Wir beraten Sie gerne

Wenn Sie Fragen oder Unterstützungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Spezialisten beraten Sie individuell und helfen Ihnen bei der Eintragung ins Transparenzregister.

Zum Hintergrund

Zum 1. August 2021 tritt das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ in Kraft, kurz: TraFinG Gw. Es setzt mehrere EU-Richtlinien um, z. B. die zur Geldwäsche und die zur Finanzinformation. Dazu sollen die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene vernetzt werden.

Was muss mitgeteilt werden?

Folgende Angaben des wirtschaftlich Berechtigten müssen mitgeteilt werden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtstdatum
  • Wohnort (keine vollständige Adresse)
  • Wohnsitzland
  • sämtliche Staatsangehörigkeiten
  • Typ des wirtschaftlich Berechtigten
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Verpflichtete, die nicht im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, haben zudem Änderungen in der Vereinigung anzugeben (z. B. Sitzverlegung oder Verschmelzungen). Sollte die Vereinigung Unstimmigkeiten der Daten feststellen, so hat sie diese dem Transparenzregister zu melden.

Wer ist zur Mitteilung verpflichtet?

Die Mitteilungspflichten betreffen nun alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften (z. B. AG, GmbH, e.V., e.G., rechtsfähige Stiftungen, OHG, KG, PartGG).
Hinweis: Ausgenommen sind nicht eingetragene Personengesellschaften als BGB-Außengesellschaft.

Die Regelungen für alle weiteren bisher Verpflichteten bleiben bestehen, z. B. Verwalter:innen von Trusts mit Wohn- oder Sitz in Deutschland – unter bestimmten Bedingungen auch ausländische Vereinigungen. Neu ist, dass diese Pflicht auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt, wenn sie Eigentum an einer Immobilie in Deutschland erwirbt.

Ausnahmen

Gut zu wissen: Ausnahmen sind auf Antrag bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten möglich. Dies kann vor allem im Fall von Minderjährigen oder der Gefahren von Straftaten anzunehmen sein.

Wer muss Mitteilung vornehmen?

Die Mitteilung kann von Personen mit Vertretungsbefugnis durchgeführt werden:

  • von einer gesetzlichen Vertretungsmacht (z. B. durch Geschäftsführer einer GmbH)
  • von einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht (z. B. durch Steuerberater oder Rechtsanwalt)
Nehmen Sie gerne Kontakt auf:
Johannes BlumeJohannes Blume

Rechtsanwalt

Kontakt activelaw TelefonKontakt activelaw E-Mail
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Meldepflicht für sämtliche Gesellschaften kommt
Unternehmen

Meldepflicht für sämtliche Gesellschaften kommt

July 22, 2021
Uhr

Sie sind Geschäftsfüher:in? Dann haben wir für Sie eine wichtige Information: Künftig werden nahezu alle Gesellschaften zu bestimmten Mitteilungen an das Transparenzregister verpflichtet.

Das Wichtigste in Kürze

Sie sind Geschäftsfüher:in? Dann haben wir für Sie eine wichtige Information: Künftig werden nahezu alle Gesellschaften zu bestimmten Mitteilungen an das Transparenzregister verpflichtet.

Transparenzregister

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland, in der Daten von wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden. Es wurde mit der Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt und dient dem übergeordneten Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Bis wann müssen Daten übermittelt werden?

Für die Gesellschaften, die bisher noch nicht erfasst waren, sieht das Gesetz Übergangsfristen vor: Je nach Gesellschaftsform muss die Mitteilung daher bis zum 31. März 2022 oder spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Welche Konsequenzen drohen?

Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten drohen durch das Bundesverwaltungsamt empfindliche Bußgelder:

Die Bußgeldvorschriften sind jeweils ein Jahr ab den genannten Fristen anwendbar.

Unsere Empfehlung

Die Eintragung sollte möglichst schnell vorgenommen werden. Wir empfehlen daher allen Verpflichteten, sich mit den neuen Regelungen zu beschäftigen: Prüfen Sie, welche Schritte künftig zur Erfüllung der Pflichten notwendig sein werden.

Mitteilungen können Sie unter folgendem Link eintragen: www.transparenzregister.de.

Wir beraten Sie gerne

Wenn Sie Fragen oder Unterstützungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Spezialisten beraten Sie individuell und helfen Ihnen bei der Eintragung ins Transparenzregister.

Zum Hintergrund

Zum 1. August 2021 tritt das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“ in Kraft, kurz: TraFinG Gw. Es setzt mehrere EU-Richtlinien um, z. B. die zur Geldwäsche und die zur Finanzinformation. Dazu sollen die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene vernetzt werden.

Was muss mitgeteilt werden?

Folgende Angaben des wirtschaftlich Berechtigten müssen mitgeteilt werden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtstdatum
  • Wohnort (keine vollständige Adresse)
  • Wohnsitzland
  • sämtliche Staatsangehörigkeiten
  • Typ des wirtschaftlich Berechtigten
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Verpflichtete, die nicht im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, haben zudem Änderungen in der Vereinigung anzugeben (z. B. Sitzverlegung oder Verschmelzungen). Sollte die Vereinigung Unstimmigkeiten der Daten feststellen, so hat sie diese dem Transparenzregister zu melden.

Wer ist zur Mitteilung verpflichtet?

Die Mitteilungspflichten betreffen nun alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften (z. B. AG, GmbH, e.V., e.G., rechtsfähige Stiftungen, OHG, KG, PartGG).
Hinweis: Ausgenommen sind nicht eingetragene Personengesellschaften als BGB-Außengesellschaft.

Die Regelungen für alle weiteren bisher Verpflichteten bleiben bestehen, z. B. Verwalter:innen von Trusts mit Wohn- oder Sitz in Deutschland – unter bestimmten Bedingungen auch ausländische Vereinigungen. Neu ist, dass diese Pflicht auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt, wenn sie Eigentum an einer Immobilie in Deutschland erwirbt.

Ausnahmen

Gut zu wissen: Ausnahmen sind auf Antrag bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten möglich. Dies kann vor allem im Fall von Minderjährigen oder der Gefahren von Straftaten anzunehmen sein.

Wer muss Mitteilung vornehmen?

Die Mitteilung kann von Personen mit Vertretungsbefugnis durchgeführt werden:

  • von einer gesetzlichen Vertretungsmacht (z. B. durch Geschäftsführer einer GmbH)
  • von einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht (z. B. durch Steuerberater oder Rechtsanwalt)

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